Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 30.06.2017; Aktenzeichen 3 O 1118/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.04.2019; Aktenzeichen VI ZR 89/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts E. vom 30.06.2017, Az. 3 O 1118/16, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts E. vom 30.06.2017, Az. 3 O 1118/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des ersten Rechtszugs und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Abmahnkosten für das Tätigwerden des Klägervertreters gegenüber den weiterverbreitenden Dritten (Klageanträge erster Instanz zu Ziffer 1 und 2) betroffen sind.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt eine Geldentschädigung sowie Schadensersatz und Unterlassung wegen Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

2011 und 2012 führte der Kläger das Restaurant P. in B., welches von 2012 bis 2013 unter dem Namen "G." fortgeführt wurde. Der Kläger war seit 2015 neben dem Hauptgesellschafter und Geschäftsführer Herrn D. G. mit einer Beteiligung von 6.000 EUR Mitinhaber der Kapitalgesellschaft I., die das Restaurant "P." in R. betreibt (Anlage K 133). Der Kläger ist aus der Gesellschaft bislang nicht ausgeschieden.

Die Beklagten sendeten an den Kläger persönlich adressiert per Email an das Restaurant C. in E. am 02.10.2015 die Aufforderung zur Stellungnahme zu einer Recherche unter Vorlage zahlreicher konkreter Fragen in deutscher und italienischer Sprache (Anlage B 19). Der Kläger reagierte darauf nicht. Die Beklagten sendeten dem Kläger nochmals per Email am 26.10.2015 an ihn persönlich adressiert an die Emailadresse des Restaurants "C." die Aufforderung zur Stellungnahme mit konkreten Fragen zu (Anlagen B 20 und B 21), worauf erneut keine Stellungnahme des Klägers erfolgte.

Am 04.11.2015 zeigte die Beklagte zu 1 in der Fernsehsendung "E." den Fernsehbericht "Provinz der Bosse - Die Mafia in Mitteldeutschland". In dem Bericht wurde unter dem Pseudonym "M." der Verdacht dargestellt, dieser "M." sei Mitglied der kalabresischen Mafiaorganisation "'Ndrangheta" als maßgebliche Figur der "E. G.". Eine namentliche Nennung oder eindeutige bildliche Abbildung des Klägers ist nicht erfolgt. In dem Fernseh-beitrag ist die Außenansicht des Restaurants "P." in R. sichtbar. Weiter sind Innenaufnahmen aus dem Restaurant "C" in E. verwendet worden.

Es erfolgte eine umfangreiche Berichterstattung in der Presse, die den Fernsehbeitrag der Beklagten vorab ankündigte und auch später darüber berichtete. Der Bericht war auf der Online- Mediathek der Beklagten zu 1 bis zum 14.12.2015 abrufbar. Die Beklagte zu 1 veröffentlichte zu ihrem Film weitere Dossiers bzw. Berichte ("Provinz der Bosse: Die Mafia in Mitteldeutschland", Anlage K 39a; "Mafia-Stützpunkt Thüringen,E. G.' organisiert 'Ndrangheta-Geldwäsche"', Anlage K 41 a; "Oberlandesgericht prüft M.-Mafia-Film", Anlage K 76a; "M. darf Mafia-Film in Ur-Fassung nicht mehr zeigen", Anlage K 77a) auf ihrer Internetseite m..de, welche einen Hin-weis auf den Fernsehbeltrag vom 04.11.2015 enthalten und weltweit abrufbar sind. In den Berichten waren Fotos der Außenansicht des Restaurants "P." beigefügt (vgl. Anlagen K 39, K 41, K 76, K 77 in der Weise wie in K 39a, K 41a, K 76a, K 77a).

Am 09.11.2016 (Anlagen K 93 und 94), 14.08.2017 (Anlagen K 163 und K 175) und 29.11.2017 (Anlage K 196) sendete die Beklagte zu 1 in ihrer Sendereihe "E." weitere Sendungen unter der Überschrift "Die Mafia in Mitteldeutschland", bei denen auch über die italienische Mafia berichtet wurde. Eine Berichterstattung über den Kläger, durch die er hätte identifiziert werden können, erfolgte nicht mehr. In der Sendung vom 29.11.2017 wurde über den vorliegenden Prozess berichtet. Parallel dazu berichteten die Beklagten zu 2 bis 4 über die Sendungen auf ihren Internetseiten oder gaben Interviews (vgl. dazu u.a. Anlagen K 28 - K 42, K 39 a, K 41 a, K 76, K 77, K 76 a, K 95, K 134, K 143, K 144, K 151, K 152, K 160, K 178, K 179, K 185, K 193, K 194, K 197).

Der Fernsehbericht vom 04.11.2015 wurde aus der Mediathek der Beklagten zu 1 von dem YouTube Nutzer "C. C." (Verantwortlicher ist V. M.) am 13.01.2015 hochgeladen und war seitdem bis zum 10.03.2016 bei YouTube online abrufbar. Der Kläger beschwerte sich gegenüber der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 09.03.2016 (Anlage K 54). Die Beklagte zu 1 veranlasste die Löschung des Videos bei YouTube zum 10.03.2016 und forderte von Herrn M. eine Unterlassungserklärung (Erklärung vom 31.05.2016, Anlage B 22). Der Beitrag wurde zu einem späteren, nicht gena...

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