Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 29.09.2006; Aktenzeichen 3 O 2581/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.06.2008; Aktenzeichen II ZR 121/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Gera vom 29.9.2006 - Az.: 3 O 2581/04 - in Ziff. 3. seines Tenors abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 123.977,11 EUR seit dem 24.9.2004 zu zahlen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Gera vom 29.9.2006 wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verteilung des Erlöses aus einem Versteigerungsverfahren eines in Dornburg gelegenen Grundstücks, das zunächst im hälftigen Miteigentum des Klägers und des Ehemannes der Beklagten stand. Nachdem der Kläger und der Ehemann der Beklagten Aus- und Umbaumaßnahmen an den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden durchgeführt hatten, kam es infolge von Unstimmigkeiten zwischen den Parteien zur Versteigerung des Anwesens, wobei der Kläger den Zuschlag erhielt. Der Versteigerungserlös i.H.v. 247.954,23 EUR wurde beim AG Jena hinterlegt. Die Beklagte hat den hälftigen Miteigentumsanteil ihres Ehemannes übernommen bzw. dessen Ausgleichsansprüche abgetreten erhalten.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, ggü. der Hinterlegungsstelle die Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Erlöses i.H.v. 123.977,11 EUR Zug um Zug gegen Zustimmung des Klägers zur Auszahlung der anderen Erlöshälfte zu erklären. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, außergerichtliche Kosten i.H.v. 869,94 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem hälftigen Erlösbetrag zu zahlen, hat das LG zurückgewiesen.

Die Widerklage der Beklagten, den Kläger zu verurteilen, ggü. der Hinterlegungsstelle zu erklären, dass er in die Auszahlung eines Betrages von 173.977,12 EUR an die Beklagte Zug um Zug gegen Zustimmung der Beklagten zur Auszahlung eines Betrages i.H.v. 73.977,11 EUR an den Kläger einwilligt, sowie Zinsen auf den auszuzahlenden Betrag zu zahlen, hat das LG abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Beklagten ein höherer als der hälftige Erlösanteil nicht zustehe. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass sie wertsteigernde Investitionen i.H.v. insgesamt bis zu 208.141,50 EUR erbracht habe, die bei der Aufteilung des Erlöses entsprechend zu berücksichtigten seien. Vielmehr sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme der Vortrag des Klägers, das Grundstück sei gemeinsam ausgebaut worden, die finanziellen Aufwendungen seien gemeinsam erbracht worden und die Arbeitskraft sei unentgeltlich eingesetzt worden, als bestätigt anzusehen.

Der Zinsanspruch des Klägers sei nicht gegeben, da er die Abgabe einer Willenserklärung begehre und Klagegegenstand keine Geldschuld sei, die zu verzinsen sei. Wegen der Entscheidungsgründe im Übrigen und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil des LG haben beide Parteien selbständige Berufungen eingelegt.

Der Kläger begehrt die Abänderung des landgerichtlichen Urteils, soweit es den Antrag auf Zahlung der Zinsen aus dem hinterlegten Betrag abgewiesen hat. Er begründet seine Berufung wie folgt:

Der Kläger habe einen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen aus entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB. § 288 Abs. 1 BGB sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf den Verzug mit einer Freigabeerklärung für hinterlegtes Geld entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 25.4.2006, Az. XI ZR 27 1/05). Die Beklagte schulde zwar nicht das hinterlegte Geld, die Auszahlung des Geldes an den Kläger hänge jedoch allein von der Freigabeerklärung der Beklagten ab. Die Freigabeforderung habe einen Geldbetrag zum Gegenstand.

Die Beklagte habe im Verteilungstermin vom 23.9.2004 die Auszahlung ernsthaft und endgültig verweigert und befinde sich seit dem 24.9.2004 in Verzug. Die Zinsforderung betrage derzeit über 15.000 EUR.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung der Ziff. 3. des Tenors des Urteils des LG Gera vom 29.9.2006, Az. 302581/04, wird die Beklagte weiterhin verurteilt, an den Kläger 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 123.977,11 EUR seit dem 24.9.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie beantragt ferner:

Unter Abänderung des am 29.9.2006 verkündeten Urteils des LG Gera, Aktenzeichen 3 O 2581/04, wird die Klage abgewiesen, soweit das LG Gera die Beklagte verurteilt hat, ggü. der Hinterlegungsstelle des AG Jena die Zustimmung zur Auszahlung eines den Betrag von 104.150,16 EUR übersteigenden Erlöses aus dem Teilungsversteigerungsverfahren des ...

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