Zusammenfassung
Unter Textform versteht man eine Erklärung, die in einer Urkunde oder auf andere Weise zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen abgegeben wurde. Die Person des Erklärenden muss genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.Die Textform kommt in den Fällen in Betracht, in denen ein der strengen Schriftform vergleichbarer Sicherheitsstandard nicht erforderlich ist.
Wann der Textform genügt wurde ist in § 126b BGB geregelt.
1 Anwendungsbereich
Bei der Wohnungsmiete müssen zahlreiche Erklärungen in Textform abgegeben werden. Namentlich ist die Textform vorgeschrieben für
- die Ankündigung einer Modernisierungsmaßnahme[1],
- die Änderung des Abrechnungsmaßstabs für die Umlage der Betriebskosten[2],
- die Ankündigung der Aufrechnung durch den Mieter in den Fällen des § 556b Abs. 2 BGB,
- die Geltendmachung von Mieterhöhungserklärungen[3],
- die Erhöhung einer Betriebskostenpauschale nach § 560 Abs. 1 BGB,
- die Erklärung zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB.
Textform gilt dann auch für Anlagen
In allen diesen Fällen können auch die zu der Erklärung gehörenden Anlagen, insbesondere Berechnungen oder Vollmachten, in Textform abgegeben werden.
2 Anforderungen an die Textform
Die Anforderungen an die Textform ergeben sich aus § 126b BGB. Danach "muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."
2.1 Schriftform
Sind die Voraussetzungen der Schriftform nach § 126 BGB gegeben, so genügt die Erklärung auch der Textform i. S. v. § 126b BGB.
2.2 Urkunden (Papierform)
Nach allgemeiner Ansicht genügt es für die Wahrung der Textform, wenn die Erklärung in Papierform abgegeben wird. Die Erklärung muss nicht vom Absender persönlich unterzeichnet werden. Die Erklärung kann
- handschriftlich,
- maschinenschriftlich,
- durch Fotokopie,
- durch Hektografie,
- im Umdruckverfahren,
- durch Formular,
- mittels einer Durchschrift oder
- per Computer
gefertigt sein. Sie kann
- durch die Post,
- durch einen Boten oder
- per Telefax
übermittelt werden (siehe aber Abschnitt 3).
Aus der Erklärung muss sich die Person des Erklärenden ergeben. Wird die Erklärung von einer juristischen Person abgegeben, so wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur die Ansicht vertreten, dass unter der "Person des Erklärenden" stets eine natürliche Person zu verstehen sei.[1]
Der BGH[2] teilt diese Ansicht nicht. Danach genügt allein die Angabe des Namens der juristischen Person. Der Empfänger muss lediglich wissen, von wem das Schreiben stammt. Für diesen Zweck reicht aber bei einer maschinell oder in Textform abgegebenen Erklärung einer juristischen Person die Angabe des Namens der juristischen Person aus.
Wird die Erklärung durch Nachbildung einer (unleserlichen) Namensunterschrift abgeschlossen, ist weder erforderlich, dass der Mieter den Unterzeichner identifizieren kann noch muss die Erklärung einen Hinweis auf die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners enthalten.
Aus der Erklärung muss sich ergeben, wo sie endet. Der Abschluss der Erklärung kann auf beliebige Weise kenntlich gemacht werden.
Grußformel und Namen nennen
Empfehlenswert ist die Wiedergabe des Namens, die auch maschinenschriftlich erfolgen kann. Es genügt aber auch eine gebräuchliche Grußformel, der Hinweis, dass die Erklärung automatisch gefertigt und deshalb nicht unterschrieben ist oder der Satz: "Ende der Mitteilung".
2.3 E-Mail (elektronische Form)
Streitig ist, ob es genügt, wenn die Erklärung per E-Mail übermittelt wird. Teilweise wird hierzu die Ansicht vertreten, dass die so übermittelten Schriftzeichen nicht dauerhaft wiedergegeben werden.[1]
Nach anderer Ansicht reicht es aus, wenn der Empfänger die Mitteilung auf seinem Bildschirm lesen kann.[2] Es ist dann Sache des Empfängers, die Mitteilung auszudrucken oder anderweitig zu speichern.[3]
3 Zugangsprobleme
Von der Formwirksamkeit der Erklärung ist der Zugang zu unterscheiden. Wird die Erklärung in Papierform übermittelt, so geht sie zu, wenn sie dem Empfänger übergeben oder in dessen Briefkasten eingeworfen wird.
Zugang bei Telefax und E-Mail
Bei einer Übermittlung per Telefax oder per E-Mail geht die Erklärung nur zu, wenn der Empfänger zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese Übermittlungsform akzeptiere. Hierzu genügt es, wenn der Adressat seine Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat.
In diesem Fall geht eine per Telefax übermittelte Erklärung zu, wenn der Text vom Empfangsge...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen