Pflicht des Mieters zur Reinigung

Den Mieter trifft die Pflicht, die Mietsache zu schonen und pfleglich zu behandeln, sodass er verpflichtet ist, die Teppichböden einer regelmäßigen Reinigung zu unterziehen. Dementsprechend ist diese Verpflichtung begrenzt auf eine übliche Reinigung. Der BGH versteht hierunter die Reinigung von dem sich allmählich ansammelnden Schmutz, vergleichbar mit dem Abwischen verschmutzter Heizkörper, Fenster und Türen.[1] Die übliche Reinigung ist also auf eine solche mit dem Staubsauger begrenzt. Vom Mieter kann deshalb nicht verlangt werden, regelmäßig chemische Reinigungen durchzuführen.[2] Deshalb wird der Mieter auch nicht für verpflichtet gehalten, Schmutz- und sonstige Flecken selbst nach jahrelanger Nutzung zu entfernen.[3]

 
Achtung

Frist zur Schadensbeseitigung setzen

Eine durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Abnutzung trägt der Vermieter. Davon ist aber nicht auszugehen bei Schäden durch Substanzverlust oder Verunreinigungen durch übermäßigen Gebrauch oder Flecken durch nicht vertragsgemäße Nutzung (z. B. Rotweinflecken).

Wichtig ist, dass dem Mieter eine Frist zur ordnungsgemäßen Reinigung des Teppichbodens gesetzt wird, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt. Anderenfalls geht der Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf die Kosten der Reinigung, verloren.

[1] BGH, Urteil v. 8.10.2008, XII ZR 15/07, NZM 2009, 126; Lehmann/Richter, NZM 2009, 349, 352.
[2]

Zur vertraglichen Reinigungspflicht s. Mietvertragliche Regelungen.

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