Die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung ist in einem Geldbetrag auszuweisen.[1] Es muss entweder die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich genannt werden[2] oder aber der jeweilige Erhöhungsbetrag in Euro angegeben werden. Wird aber im Mietvertrag vereinbart, dass die Miete jedes Jahr um 5 % steigt, ist diese Vereinbarung unwirksam. Ebenso reicht die Angabe eines gestaffelten qm-Preises nicht aus.[3]. Werden für die Staffelmieten Anfangsgeldbeträge und später Prozentsätze ausgewiesen, ist die Vereinbarung anfangs wirksam.[4] Die Wirksamkeit einer Staffelmiete scheitert nicht daran, dass der Mieter zusätzlich das Recht hat, sich auf eine niedrigere, ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen.[5]
Erforderlich ist, dass entweder die jeweils geschuldete Miete oder der Erhöhungsbetrag in Euro ausgewiesen wird. Die prozentuale Angabe der Mieterhöhung genügt nicht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen