Die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung ist in einem Geldbetrag auszuweisen.[1] Es muss entweder die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich genannt werden[2] oder aber der jeweilige Erhöhungsbetrag in Euro angegeben werden. Wird aber im Mietvertrag vereinbart, dass die Miete jedes Jahr um 5 % steigt, ist diese Vereinbarung unwirksam. Ebenso reicht die Angabe eines gestaffelten qm-Preises nicht aus.[3]. Werden für die Staffelmieten Anfangsgeldbeträge und später Prozentsätze ausgewiesen, ist die Vereinbarung anfangs wirksam.[4] Die Wirksamkeit einer Staffelmiete scheitert nicht daran, dass der Mieter zusätzlich das Recht hat, sich auf eine niedrigere, ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen.[5]

Erforderlich ist, dass entweder die jeweils geschuldete Miete oder der Erhöhungsbetrag in Euro ausgewiesen wird. Die prozentuale Angabe der Mieterhöhung genügt nicht.

[2] OLG Braunschweig, RE, WuM 1985 S. 213.
[3] LG Görlitz, WuM 1997 S. 682.

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