1Die Bauteile der Dächer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Die Dachhaut darf aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen oder Bauprodukten dauerhaft bedeckt ist. 3§ 94 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.

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