(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus

 

1.

mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten oder

 

2.

nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.

 

(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

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