(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

 

(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

 

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

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