Seit August 2019 (zeitlich befristet bis zum 31.12.2021) können private Investoren 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung zusätzlich bei der Steuer geltend machen. Die Bauanträge müssen nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt worden sein. Ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, muss die Bauanzeige in diesen Zeitraum fallen. Die reguläre lineare Abschreibung in Höhe von 2 % kann parallel genutzt werden. Damit könnten in den ersten 4 Jahren insgesamt 28 % der Kosten steuerlich abgeschrieben werden.

Das steckt hinter der Sonderabschreibung:

  • § 7b EStG gilt für Investitionen in neue Wohnungen sowohl in neuen wie in bestehenden Gebäuden.
  • Die Sonder-AfA beträgt im Jahr der Anschaffung/Herstellung der Immobilie sowie in den 3 Folgejahren bis zu 5 % der förderfähigen Kosten jährlich – zusätzlich zur regulären linearen AfA.
  • Von der Sonderabschreibung profitiert auch, wer durch Dachaufstockung, Dachausbau oder Umwidmung von Gewerbeflächen neue Mietwohnungen schafft.

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