Die Vorschrift des § 283a Abs. 1 Satz 2 ZPO regelt den Fall, dass der Vermieter nach einem Mieterhöhungsverfahren gem. § 557a BGB (Staffelmiete), § 557b BGB (Indexmiete), § 559 BGB (Modernisierungsmieterhöhung), nach einer Erhöhung der Betriebskostenpauschale oder der Betriebskostenvorauszahlungen gem. § 560 Abs. 1, Abs. 4 BGB eine erhöhte Miete oder erhöhte Betriebskostenzahlungen geltend macht.

In diesem Fall erfasst die Sicherungsanordnung nicht den Erhöhungsbetrag. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt, dass die häufig komplizierten Fragen einer Mieterhöhung nicht vorab im Rahmen einer Sicherungsanordnung entschieden werden sollen.

 
Hinweis

Keine Sicherungsanordnung bei Klage auf Zustimmung

Bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB spielt die Sicherungsanordnung keine Rolle, weil hier nicht auf Zahlung einer erhöhten Miete, sondern auf Zustimmung zur Mieterhöhung geklagt werden muss.

Wird im Zusammenhang mit einer Räumungsklage die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung eingeklagt und verlangt der Vermieter gem. § 546a Abs. 1 BGB anstelle der bisherigen Miete eine höhere Entschädigung entsprechend der ortsüblichen Miete, so in Höhe der erhöhten ortsüblichen Miete, kann hinsichtlich des erhöhten Betrags keine Sicherungsanordnung erlassen werden.

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