Begriff

Als Selbsthilferecht bezeichnet man die Befugnis des Mieters, einen Mangel der Mietsache selbst zu beseitigen und Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist.

Ein Selbsthilferecht steht dem Mieter zu, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.[1]

Der Mieter hat den Mangel zunächst anzuzeigen.[2]

 
Hinweis

Mängelanzeige begründet keinen Verzug

Die Mängelanzeige ist noch keine Inverzugsetzung.

Kommt der Vermieter nach Empfang der Mängelanzeige seiner Instandsetzungsverpflichtung nicht nach, kann der Mieter die Mängelbeseitigung unter Fristsetzung anmahnen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist das Selbstbeseitigungsrecht gegeben. Die Kosten, die hierbei entstehen, kann der Mieter vom Vermieter ersetzt verlangen oder gegen die Miete aufrechnen. Darüber hinaus hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, wie das KG Berlin entschieden hat.[3]

Der Mieter, der ohne Mängelanzeige sofort eine Firma mit der Reparatur einer Heizung beauftragt, hat daher – abgesehen von den Fällen einer Notreparatur – keine Aufwendungsersatzansprüche gegen den Vermieter aus § 536a Abs. 2 BGB.[4] Kann der Mieter Aufwendungsersatz gemäß § 536a Abs. 2 BGB verlangen, so umfasst der Anspruch auch die Kosten eines privat beauftragten Sachverständigen.[5] Das Selbsthilferecht des Mieters ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist, der Mieter Kenntnis vom Mangel hat oder wenn der Mieter den Mangel selbst zu vertreten hat.

Der Mieter kann die Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung gemacht wurden.[6]

Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist[7] oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig ist[8], so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.[9]

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