Überblick

Der Bundestag hat die Änderung des § 246 BauGB beschlossen. So soll die schnelle und unbürokratische Planung von Unterkünften für Geflüchtete aus der Ukraine möglich werden, auch in Gewerbegebieten. Die Sonderregelung ist bis Ende 2024 befristet.

Zuvor hatte der Bundesrat mehr baurechtliche Befugnisse für Bundesländer und Kommunen gefordert, damit die für Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland flüchten, schneller Unterkünfte planen und bauen können. Ein entsprechender Beschluss wurde am 11.3.2022 gefasst und der Bundesregierung vorgelegt – am 25. März hat der Bundestag die dafür erforderliche Änderung des BauGB beschlossen.

"Wir helfen Ländern und Kommunen schnell und unbürokratisch", sagte Bundesbauministerin Klara Geywitz. "Mit der Wiedereinführung des § 246 Abs. 14 BauGB weiten wir die bereits bestehenden bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten zur vereinfachten Schaffung von Unterkünften vorsorglich aus." Niemand wisse, was die kommenden Monate bringen werden, so die Ministerin: "Wir wollen jetzt den Geflüchteten das Ankommen erleichtern. Dabei behalten wir im Blick, dass sie rasch eine eigene Wohnung in einem guten Umfeld brauchen."

Die Änderung des § 246 BauGB erfolgt zusammen mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gasspeicherung und ist am 8.4.2022 für die Bundesratsbefassung vorgesehen.

Flexibleres Baurecht: Planungssicherheit für Kommunen

Die Sonderregel im Baugesetzbuch wurde im November 2014 eingeführt und wird nun kurzfristig wieder in Kraft gesetzt: Nach § 246 Abs. 14 BauGB konnte bis zum 31.12.2019 von den Vorschriften des Baurechts abgewichen werden, wenn auch bei Anwendung anderer Sonderregeln dringend benötigter Wohnraum im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, gar nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden kann.

Gemeint sind hier insbesondere die Abs. 8 bis 13 des § 246 BauGB, die noch bis zum 31.12.2024 befristet fortgelten. Im Zuge der Verlängerung dieser Sonderregelungen für den Bau von Unterkünften für Geflüchtete aus Kriegsgebieten durch das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz), das am 23.6.2021 in Kraft getreten ist, wurde die bisherige Vorschrift des Abs. 14 nicht verlängert.

Zuständig für die Entscheidung über die Abweichung der Vorhaben vom Bauplanungsrecht ist nach § 246 Abs. 14 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde. Welche Behörde das ist, richtet sich nach Landesrecht. Die Gemeinde ist anzuhören. Dies sah bereits die bis zum 31.12.2019 geltende Fassung vor.

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