Normenkette

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; HSchulG SH §§ 48, 52

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 10.03.2016)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Kiel vom 10.03.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das oben genannte Urteil des LG Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 33.050,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen das beklagte Land Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Studienberatung geltend.

Der am... 1987 geborene Kläger beabsichtigte, Medizin zu studieren. Da zunächst keinen Studienplatz erhielt, begann er im Oktober 2008 nach dem Zivildienst eine Ausbildung zum Krankenpfleger. Am 25.10.2010 erhielt er eine Mitteilung der Universität zu X, dass ihm aus dem Losverfahren ein Studienplatz für das Wintersemester 2010/2011 zur Verfügung gestellt werden könne. Dem Schreiben beigefügt waren Informationen über das Einschreibeverfahren. Darin heißt es weiterhin: "In Wohnheim- und in BAföG-Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an das Studentenwerk Schleswig-Holstein...". Die Vorlesungen hatten bereits am 18.10.2010 begonnen. Der Kläger wohnte zu diesem Zeitpunkt in W und hatte seine Ausbildung zum Krankenpfleger noch nicht beendet. Der Kläger schrieb sich am 29.10.2010 an der medizinischen Fakultät ein. Am selben Tag nahm er eine Beratung durch die Zeugin K wahr, eine Mitarbeiterin der medizinischen Fakultät. Diese empfahl ihm, er könne als Student eingeschrieben sein, den tatsächlichen Studienbeginn aber auf das Wintersemester 2011/2012 verlegen, so dass er seine Ausbildung beenden und einen Umzug nach X durchführen könne. Er müsse bis dahin eingeschrieben bleiben, um den im Losverfahren gewonnenen Studienplatz zu behalten. Die Lehrveranstaltungen für das 1. Semester könne er dann im Jahr 2011/2012 besuchen.

Der Kläger nahm im Wintersemester 2011/2012 sein Studium auf. Seit August 2011 bezog er Leistungen nach dem BAföG. Der Leistungsbezug endete im September 2012. Sein Antrag auf Weiterbewilligung wurde durch das Studentenwerk abgelehnt, da er den erforderlichen Leistungsstand für das 4. Semester nicht nachweisen konnte. Widerspruch und Klage bei dem Verwaltungsgericht Schleswig mit dem Ziel der Weiterbewilligung waren erfolglos. Der Kläger setzte sein Studium ohne weiteren BAföG Bezug fort.

Er ist der Ansicht, die Studienfachberaterin K habe Amtspflichten verletzt, indem sie ihn nicht auf die Folgen des späteren tatsächlichen Studienbeginn für den BAföG-Bezug hingewiesen habe. Er behauptet, er hätte das Studium im Oktober 2010 aufgenommen, wäre er von ihr auf diese Konsequenz hingewiesen worden. Hätte er zu diesem Zeitpunkt mit dem Studium begonnen, wären ihm BAföG Leistungen bis zum Ende der Regelstudienzeit von zunächst 597 EUR monatlich sowie ab Vollendung des 25. Lebensjahr von 670 EUR monatlich wegen zusätzlicher Kranken- und Pflegeversicherung gewährt worden. Da die Leistungen nach dem BAföG nur zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Darlehen geleistet würden, seien 2/3 der Leistungen als Schaden zu berücksichtigen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Studienfachberaterin sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf Konsequenzen nach dem BAföG hinzuweisen, auch wenn sie mit ihm einen atypischen Studienverlauf besprochen habe. Der Kläger habe nach der Vereinbarkeit seiner Studienplanung mit dem BAföG nicht gefragt. Er habe auch nicht erwähnt, dass er Leistungen nach dem BAföG beziehen wolle. Da nur weit unter 50 % der Studierenden BAföG-Leistungen bezögen, habe die Zeugin nicht mit einer BAföG-Berechtigung rechnen müssen. Die Studienfachberatungen hätten zudem keine gesetzliche allgemeine Pflicht zur Beratung über BAföG-Angelegenheiten. Der Kläger habe deshalb Fragen des BAföG mit der zuständigen Beratungsstelle prüfen müssen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, die wie folgt begründet:

Ein Studienberater einer Fakultät, der einen atypischen Studienverlauf vorschlage, habe ausnahmsweise den Studienbewerber auf förderungsrechtliche Konsequenzen hinzuweisen. Dies folge aus der Pflicht, Auskünfte vollständig zu erteilen. Dies gelte auch dann, wenn keine Pflicht zur Erteilung bestehe oder der Amtsträger zur Erteilung nicht befugt oder fachlich ausgebildet sei. Einem Studienbewerber könne sich mangels entsprechender Kenntnisse und Erfahrung nicht aufdrängen, dass er beim Auseinanderfallen seines offiziellen und tatsächlichen Studienbeginns Förderungsansprüche verlieren könne. Fast 27 % der Studierenden hätten im Jahr 2010 BAföG bezogen. Deshalb habe die Fachberaterin den...

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