Leitsatz (amtlich)

Eine vertragliche Konkurrenzschutzklausel zugunsten eines EDEKA-Marktes, die den Vermieter verpflichtet, kein „Wettbewerbsobjekt (SB-Markt/Lebensmittel-Supermarkt/Verbrauchermarkt/SB-Warenhaus bzw. Laden- oder Einkaufszentren mit ähnlichen Märkten)” zu vermieten, verbietet auch die Vermietung an einen Schlecker-Drogeriemarkt.

 

Orientierungssatz

Vertraglicher Konkurrenzschutz zugunsten eines EDEKA-Marktes.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 535

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen

Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke

die EDEKA Treuhand Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer …

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Aktenzeichen 8 O 79/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Februar 1999 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten mehr als 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Mieterin die Feststellung der Beendigung des Mietvertrages mit der bisherigen Beklagten, der GE GmbH (im folgenden: GE-GmbH) sowie die Feststellung, ab dem Zeitpunkt ihrer fristlosen Kündigung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in (gegenüber dem vereinbarten Mietzins) geringerer Höhe verpflichtet zu sein.

Das Amtsgericht Oldenburg/Holstein hat mit Beschluß vom 19. August 1999 über den Grundbesitz der bisherigen Beklagten in H die Zwangsverwaltung angeordnet und den Beklagten zum Zwangsverwalter bestellt. Dieser ist für die bisherige Beklagte mit Schriftsatz vom 7. März 2000 in den Rechtsstreit eingetreten.

Die Untermieterin der Klägerin, die EDEKA Handelsgesellschaft Nord mbH, die dort einen EDEKA-Neukauf-Markt (im folgenden: EDEKA-Markt) betrieb, schloß diese Verkaufsstelle im Frühjahr 2000.

I.

Am 1. September 1995 trat die GE-GmbH in den am 15. Juni 1994 zwischen der Klägerin und der G mbH geschlossenen Mietvertrag über einen erdgeschossigen Lebensmittel-Verbrauchermarkt mit ca. 1.200 Quadratmetern Geschoßfläche in Heiligenhafen, Am Kalkofen, für die Dauer bis zum 31. Dezember 2010 als neue Vermieterin ein. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages und der Zusatzvereinbarung wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen (Bl. 13 ff. d. A. und Bl. 25 f. d. A.) verwiesen.

Der Mietvertrag enthält unter § 14 folgende Klausel:

㤠14 Konkurrenzschutz

14.1 Für die Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet sich der Vermieter, im Umkreis von 10 km vom Mietobjekt ohne schriftliche Zustimmung des Mieters kein weiteres Wettbewerbsobjekt (SB-Markt/Lebensmittel-Supermarkt/Verbrauchermarkt/SB-Warenhaus bzw. Laden- oder Einkaufszentren mit ähnlichen Märkten) zu vermieten, zu verpachten oder sonst zu überlassen, zu erwerben, zu bauen, zu betreiben oder sich an vorstehenden Handlungen mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen, noch diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen oder zu begünstigen. Vorstehendes gilt auch für Fachgeschäfte mit vorwiegend lebensmittelartigem Sortiment.”

Die Klägerin kündigte den Mietvertrag zunächst fristlos mit Datum vom 27. März 1998, sodann unter dem 14. April 1998, weil das von der GE-GmbH neu errichtete Objekt nach der Behauptung der Klägerin Mängel aufwies, die diese zum Teil als gesundheitsgefährdend einstufte. Seit dem 1. August 1997 minderte die Klägerin deshalb die Mietzinszahlungen. Die Mängel als solche sowie die daraus hergeleitete Berechtigung zur Kündigung und zur Minderung sind zwischen den Parteien streitig.

Anläßlich eines Vorprozesses (Aktenzeichen 13 O 208/96 LG Lübeck) führten der Justitiar der Klägerin, Herr G, und der Geschäftsführer der GE-GmbH am 27. Februar 1997 ein Gespräch über die von der GE-GmbH beabsichtigte Vermietung eines Nachbarobjekts in unmittelbarer Nähe zum EDEKA-Markt. Der nähere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 bat die GE-GmbH die Klägerin, zu bestätigen, daß eine Vermietung an die Firma Schlecker nicht gegen die Konkurrenzschutzklausel verstoße. Die Klägerin lehnte dies mit Schreiben vom 25. November 1997 ab, weil „die Firma Schlecker ein Wettbewerber des bestehenden Lebensmittelverbrauchermarktes” sei; die Zustimmung ihrer Untermieterin, der EDEKA Handelsgesellschaft Nord GmbH, sei unbeachtlich. Die GE-GmbH vermietete das Nachbarobjekt gleichwohl an die Firma Schlecker, welche dort einen Schlecker-Drogeriemarkt betreibt. In ihm werden Drogerieartikel, Wasch- und Reinigungsmittel und in geringem Umfang auch Getränke und weitere Lebensmittel verkauft.

Unter dem 14. September 1998 mahnte die Klägerin die GE-GmbH wegen Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklausel ab. Die GE-GmbH wies die Abmahnung zurück. Daraufhin kündigte die Klägerin den Mietver...

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