Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht auf Klinikgelände bei Laubfall

 

Normenkette

BGB §§ 254, 823

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 21.12.2012; Aktenzeichen 4 O 242/12)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Lübeck vom 21.12.2012 - 4 O 242/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug wird auf 28.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung betreffend eine Zuwegung auf dem Grundstück der Beklagten. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Lübeck verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet. Es könne dahinstehen, ob der streitgegenständliche Weg zur behaupteten Unfallzeit tatsächlich vollständig laubbedeckt gewesen, inwieweit dieser regelmäßig gereinigt worden und ob der Kläger tatsächlich auf dem Grundstück der Beklagten verunfallt sei, denn nach der Rechtsprechung müsse Laub nur in zumutbaren Intervallen beseitigt werden. Eine wöchentliche Reinigung reiche aus. Der Kläger habe nicht behauptet, dass das Laub länger als eine Woche nicht beseitigt worden sei. Entscheidend sei aber, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger - seinen Vortrag als richtig unterstellt - den Zustand des Weges als potentiell gefährlich gekannt haben müsse. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, sich mit besonderer Vorsicht fortzubewegen. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger sich von seinem Sohn hätte begleiten lassen können. Dies gelte umso mehr, als der Kläger von seinem Sohn darauf hingewiesen worden sein wolle, dass der Weg rutschig sei. Wenn dieser dennoch wie behauptet ausgerutscht sei, spreche dies dafür, dass er sich nicht mit der gebotenen Vorsicht bewegt habe, zumal sich der Unfall erst auf dem Rückweg vom Krankenhaus ereignet haben solle. Hiermit sei jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers an dem Unfall gegeben.

Gegen die Klagabweisung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Diese begründet er wie folgt:

Das LG habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Nach seinem, des Klägers, Vortrag habe am Unfalltage eine nasse und dicke Laubschicht auf dem Weg gelegen. Es wäre an der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass sie dennoch ihrer Räum- und Reinigungspflicht genügt habe. Hierzu habe er, der Kläger, mangels Kenntnis nichts vortragen können. Im Übrigen sei die Beklagte gehalten gewesen, Reinigungsarbeiten mehrfach in der Woche vorzunehmen. Die Zuwegung zum Krankenhaus der Beklagten werde gerade von kranken und gebrechlichen Menschen benutzt, deswegen müsse täglich kontrolliert werden, ob der Weg gefahrlos passiert werden könne. In der Herbstzeit müsse gegebenenfalls das Kontrollintervall sogar noch enger zu ziehen sein. Allein der Umstand, dass ein mit Laub bedeckter Weg erkennbar auf eine Rutschgefahr hindeute, begründe kein überwiegendes Mitverschulden. Dies könne allenfalls bei einer unvorsichtigen Gangweise angenommen werden. Hierfür lägen in diesem Fall aber keine Anhaltspunkte vor. Darüber hinaus sei von Patienten des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses zu erwar-ten, dass sie vor dem Betreten einer Laubschicht auf dem Weg nicht zurückwi-chen, insbesondere dann nicht, wenn diese vereinbarte Behandlungstermine wahrzunehmen hätten. Ein Ausweichen vor einem laubbedeckten Weg sei vor diesem Hintergrund überobligationsmäßig und nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten zu erwarten. Unerheblich sei es auch, dass er, der Kläger, nunmehr alt und gebrechlich sei. Gerade auf dem Grundstück eines Krankenhauses sei - wie ausgeführt - die Anwesenheit älterer, kranker oder behinderter Menschen zu erwarten.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des LG Lübeck vom 21.12.2012 - 4 O 242/12 - aufzuheben;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld mindestens aber 25.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2012 für die Verletzungen der Gesundheit die dem Kläger durch den Unfall vom 4.11.2010 entstanden sind, zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden künftigen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 4.11.2010 zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie führt im Wesentli...

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