Verfahrensgang

LG Flensburg (Beschluss vom 06.09.2005; Aktenzeichen 5 T 160/05)

AG Niebüll (Aktenzeichen 9 II 98/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der sofortigen weiteren Beschwerde keine Rechtsfehler erkennen lassen, zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2. tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.043,93 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Senat weist nochmals darauf hin, dass einem Schadensersatzanspruch des Beteiligten zu 1. nach § 14 Nr. 4, 2. Hs. WEG nicht die Bestimmung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Teilungserklärung (TE) - allein mit dieser und nicht mit § 6 Abs. 1 Nr. 1b TE hat sich das LG befasst - entgegensteht. Wenn § 6 Abs. 1 Nr. 2 TE "Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden)", von diesem auf seine Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, so meint diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Bauteile, die dem ausschließlichen Gebrauch des Wohnungseigentümers dienen (OLG Düsseldorf ZMR 1998, 304, 305). Das ist bei dem Fußbodenaufbau der Balkone, dessen Sanierung die Entfernung des Fliesenbelags des Beteiligten zu 1. erfordert hat, nicht der Fall. Denn der unbefangene Betrachter, dessen Sicht für die Auslegung von Teilungserklärungen maßgebend ist (vgl. BGH NJW 1998, 3713), würde es als wenig naheliegend empfinden, wenn er als Wohnungseigentümer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TE zur Beseitigung derartiger Schäden auf eigene Kosten verpflichtet wäre.

Der vom AG Kerpen (ZMR 2004, 948) vertretenen Gegenansicht, nach der diejenigen Wohnungseigentümer, die über einen Balkon verfügen, sämtliche diesbezüglichen Sanierungskosten zu tragen haben, vermag der Senat nicht zu beizupflichten. Es würde nämlich die Beschlusskompetenz für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum im Bereich der Balkone weiterhin sämtlichen Wohnungseigentümern zustehen. Diese könnten kostspielige Sanierungsarbeiten an den konstruktiven Teilen wie der Balkonbrüstung, dem Geländer oder der Abschlussplatte beschließen, welche sodann die Balkoninhaber allein zu tragen hätten. Das wäre einem gedeihlichen Zusammenleben der Wohnungseigentümer wenig zuträglich.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2. weist § 6 Abs. 1 Nr. 2 TE dem Sondereigentümer die Kosten der Instandsetzung auch nicht unabhängig von dem Grund für den Instandhaltungsbedarf zu. Vielmehr lässt sie gesetzliche Schadensersatz- und Aufopferungsansprüche unberührt. Anderenfalls hätten der Sondereigentümer die Kosten der Instandsetzung des Balkonbelags selbst dann zu tragen, wenn dieser von Seiten der Gemeinschaft mutwillig zerstört worden wäre. Das ist jedoch nicht Intention der Regelung.

Eine Zustimmung des Verwalters zur Aufbringung des Fliesenbelags ist nicht erforderlich gewesen, weil die Maßnahme im Bereich des Sondereigentums des Beteiligten zu 1. stattgefunden hat.

Ohne Rechtsfehler ist das LG von einem Schaden des Beteiligten zu 1. i.H.v. 2.043,33 EUR ausgegangen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der geltend gemachten Kosten ist nicht veranlasst gewesen. Erhebliche Einwände gegen die Rechnung der Fa. S. (Anl. AG 1) haben die Beteiligten zu 2. auch im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1.3.2005 nicht vorgebracht; die dortigen Ausführungen beschränken sich auf ein pauschales Bestreiten einzelner Kostenpositionen. Zudem hat die Beteiligte zu 1. zunächst einen Kostenanschlag der Fa. R. & Sohn eingeholt und erst anschließend die Fa. S. beauftragt, welche die Arbeiten letztlich zu einem günstigeren Preis durchgeführt hat. Es bestehen nach alledem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass deren Rechnung überhöht sein könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es hat billigem Ermessen entsprochen, den unterlegenen Beteiligten zu 1. die gerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Ein Anlass, vom Grundsatz im Wohnungseigentumsverfahren abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten trägt, ist nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1799758

ZMR 2006, 963

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