Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden ist nach dem WEG grundsätzlich nicht anzuerkennen (hier: Abwasserhebeanlage). Eine Ausnahme gilt nur für das Nachbareigentum.

2. Ist Sondereigentum nicht begründet worden, so liegt im Zweifel nach der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor.

 

Normenkette

WEG § 5

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 469/04)

AG Plön (Aktenzeichen 10 II 21/04-WEG)

 

Tenor

Die Selbstablehnung der Richterin... wird für begründet erklärt (§ 48 ZPO entsprechend).

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Unter Wiederherstellung des Beschlusses des AG Plön und Zurückweisung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. wird festgestellt, dass die im Souterrain des Hauses B der Wohnungseigentümergemeinschaft... eingebaute Abwasserhebeanlage zum Gemeinschaftseigentum dieser Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.

Die gerichtlichen Kosten aller Instanzen tragen die Beteiligten zu 2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert beträgt für alle Instanzen jeweils 3.000 EUR.

 

Gründe

Die Anlage besteht aus sieben Wohnungseigentumseinheiten. Die Wohnungen Nr. 1 und 2 liegen im Souterrain und sind benachbart. Zur Entsorgung ihrer Abwässer ist nach Entstehung der Gemeinschaft eine Hebeanlage eingebaut worden, die sich unterhalb der Treppe zwischen Souterrain und Erdgeschoss befindet. Die Wohnung Nr. 2 gehört der Beteiligten zu 1. Die Beteiligten zu 2. a) haben während dieses Verfahrens ihr Wohnungseigentum veräußert. Unter den Beteiligten ist insbesondere im Hinblick auf die Kostenverteilung streitig, ob die Hebeanlage zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum gehört. In der Teilungserklärung vom 17.11.2000 ist diese Frage nicht ausdrücklich behandelt. In Abschnitt D. unter Ziff. II. § 3 Abs. 2 Buchst. b) ist lediglich geregelt, dass zum Sondereigentum gehören Anlagen und Einrichtungen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sowie u.a. die Zu- und Ableitungen der Ver- und Entsorgungsanlagen jeder Art von den Zählern bzw. Hauptsträngen an, soweit sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.

Die Wohnungseigentümerin B. (Wohnung Nr. 6) hat am 4.3.2004 beim AG - Abteilung für Wohnungseigentumssachen - beantragt, festzustellen, dass die Abwasserhebeanlage zum Gemeinschaftseigentum gehört. Dem ist das AG durch Beschluss vom 25.10.2004 nachgekommen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Wohnungen Nr. 7 und 4) hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und den Feststellungsantrag abgewiesen. Gegen den Beschluss des LG, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 105 bis 109 d.A.) richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1., der die Beteiligten zu 2. entgegengetreten sind.

Die nach § 45 Abs. 1 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 WEG; 546 ZPO).

Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Abwasserhebeanlage sei als Sondereigentum i.S.d. § 5 WEG einzuordnen. Sie stelle sich als wesentlicher Gebäudebestandteil dar, weil sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sei. Es genüge, wenn sich der wesentliche Bestandteil außerhalb des in Sondereigentum stehenden Raumes befinde und - wie vorliegend - mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang stehe. Die Hebeanlage sei auch nicht ein für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlicher Gebäudeteil. Sie könne verändert oder beseitigt werden, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert werde. Sie diene auch nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Sie sei von vornherein errichtet worden, um die Entsorgung nur für die Wohnungen Nr. 1 und 2 zu gewährleisten. Dass sie damit mittelbar auch dem Schutz des Gebäudes vor einer Überschwemmung mit Abwasser diene, genüge nicht, um sie zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen (OLG Düsseldorf NZM 2001, 752; BayObLG ZMR 1992, 66). Darin liege auch der Unterschied zu einem Fahrstuhl und einem Treppenhaus. Es sei auch ein Mitsondereigentum der Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 und 2 an der Hebeanlage zulässig, denn die Anlage sei grundsätzlich sonderrechtsfähig. Das OLG Zweibrücken (WE 1987, 60) habe Mitsondereigentum an der zwischen zwei Wohnungen befindlichen Abwasserleitung, die beiden Wohnungen gedient habe, bejaht. Dies sei auch auf die vorliegende Hebeanlage übertragbar.

Die Argumentation des LG erscheint im Hinblick auf § 5 WEG zunächst rechtlich in sich geschlossen und zeitigt das wirtschaftlich vernünftige Ergebnis, dass nur die von der Hebeanlage begünstigten S...

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