Abzug "neu für alt"

Die unfachmännische Renovierung der Wohnung durch den Mieter stellt eine positive Vertragsverletzung und damit eine Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch des Vermieters begründen kann. Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch dann, wenn der Mieter Tapeten, die bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden waren, ganz oder teilweise entfernt. Allerdings kann der Vermieter nicht ohne Weiteres eine Neutapezierung verlangen. Bei Feststellung der Höhe des Schadensersatzanspruchs muss Alter und Zustand der abgerissenen Tapeten berücksichtigt werden. Daher kann der Vermieter nur den Zeitwert der Tapeten geltend machen. Waren die Tapeten wertlos, z.B. weil sie bereits 30 Jahre alt und für ein nochmaliges Überstreichen ungeeignet waren, besteht kein Schadensersatzanspruch des Vermieters. Dagegen kann der Vermieter nicht mit Erfolg einwenden, er hätte die Räume ohne Weiteres auch mit alten Tapeten weiter vermieten können.

(BGH, Urteil v. 21.8.2019, VIII ZR 263/17, WuM 2019 S. 574)

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