Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, darunter Verstöße gegen die Datenverarbeitungsgrundsätze und gegen die Betroffenenrechte oder im Fall einer Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage, sind Geldbußen in Höhe von bis zu 20 Mio. EUR oder bei Unternehmen bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres (Art. 83 Abs. 5 DSGVO) möglich, wobei der jeweils höhere Betrag als maximale Buße verhängt werden kann.

Relevant sind u. a. Verstöße gegen folgende Regelungen:

  • Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DSGVO),
  • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO),
  • Bedingungen für die Einwilligung, keine ausreichende Dokumentation der Einwilligung (Art. 7 DSGVO),
  • Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, fehlende Einwilligung oder Erforderlichkeit der Verarbeitung (Art. 9 DSGVO).
  • Verstöße gegen die Anweisungen der Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 5 lit. e)
  • Zugangsverweigerung gegenüber der Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 5 lit. e)
  • Verstöße gegen die Rechte der Betroffenen nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO:

    • keine transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person (Art. 12 DSGVO),
    • Verletzung der Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 DSGVO),
    • Verletzung der Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden (Art. 14 DSGVO),
    • Verletzung der Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO),
    • Verletzung des Rechts auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),
    • Verletzung des Rechts auf Löschung /"Recht auf Vergessenwerden" (Art. 17 DSGVO),
    • Verletzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
    • Verletzung der Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung (Art. 19 DSGVO),
    • Verletzung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO),
    • Verletzung des Widerspruchsrechts (Art. 21 DSGVO).

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