Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 03.09.2009; Aktenzeichen 6 O 175/08)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.9.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 6 O 175/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen den Parteien bestehenden (Unter)Pachtvertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit schriftlichem Pachtvertrag vom 19.2.2002 (Anlage K 1 = GA 9 ff.) verpachtete die Beklagte der Klägerin auf dem Gelände der U. d. S. gelegene Räume nebst Freifläche zum Betrieb des dortigen sog. A.-Cafés Den Pachtgegenstand hatte die Beklagte ihrerseits von der U. d. S. gepachtet.

In der 32. bis 35. Kalenderwoche des Jahres 2005 (8.8. bis 4.9.2005) sollten an dem Gebäude, in dem die von der Klägerin gepachteten Räume gelegen sind, umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten stattfinden, u.a. der Umbau der Außenfront und der Fassade zur Energieeinsparung. Die vom L f. Z. D. durchzuführenden Maßnahmen wurden durch den technischen Direktor der U. d. S., den Zeugen Dr. E., in einer Sitzung vom 20.5.2005, an der u.a. auch die Klägerin und ein Vertreter der Beklagten teilnahmen, vorgestellt. Dabei wurde der Klägerin auch mitgeteilt, dass eine Schließung ihres Cafés während der Dauer der Arbeiten unumgänglich war. Die Klägerin schloss ihr Café im August 2005, nachdem sie ihren Mitarbeitern für diesen Zeitraum Urlaub gewährt hatte. Die geplanten Maßnahmen wurden aber in dieser Zeit nicht durchgeführt, weil sich bezüglich der Planung, der Ausschreibung und der Produktion der Fassadenfronten Schwierigkeiten ergeben hatten.

Am 5.7.2006 fand im A.-Café ein erneutes Treffen zum Zwecke der Erläuterung der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen statt, an dem u.a. erneut die Klägerin und ein Vertreter der Beklagten teilnahmen. Dabei wurde dem Wunsch der Klägerin, die Sanierungsmaßnahmen während der Weihnachtsfeiertage und über Neujahr durchzuführen, wegen der im Winter herrschenden Witterungsverhältnisse nicht entsprochen. Die Maßnahmen wurden sodann im August 2006 durchgeführt. Auch in diesem Monat blieb das Café der Klägerin geschlossen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 34.081,83 EUR nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihr Café im August 2005 und August 2006 nur wegen der Renovierungsarbeiten geschlossen. Betriebsferien seien in diesen beiden Jahren nicht geplant gewesen. Sie habe den Sanierungsmaßnahmen nicht zugestimmt. Davon, dass die geplanten Maßnahmen im August 2005 nicht durchgeführt wurden, habe sie erst nach der Schließungsphase bzw. während ihres Urlaubs erfahren. Durch die Schließung des Lokals im August 2005 sei ihr ein Schaden in Höhe der üblichen laufenden Kosten i.H.v. 13.255,87 EUR, die im Falle des Weiterbetriebs des Lokals durch entsprechende Umsatzerlöse abgedeckt worden wären, sowie ein Zinsschaden wegen der erforderlichen Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits i.H.v. 1.342,42 EUR, insgesamt somit ein Schaden i.H.v. 14.598,29 EUR entstanden. Durch die Schließung des Lokals im August 2006 sei ihr ein Schaden in Höhe der üblichen laufenden Kosten i.H.v. 17.123,59 EUR, die im Falle des Weiterbetriebs des Lokals ebenfalls durch entsprechende Umsatzerlöse abgedeckt worden wären, sowie ein Zinsschaden wegen der erforderlichen Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits i.H.v. 2.359,95 EUR, insgesamt somit ein Schaden i.H.v. 19.483,54 EUR entstanden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass die zunächst für August 2005 geplanten Maßnahmen nicht durchgeführt würden. Ein Verschulden der U. d. S. müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Hinsichtlich der im August 2006 erfolgten Schließung des Cafés sei die Beklagte schon wegen des Entzugs des vertragsgemäßen Gebrauchs der Pachtsache zum Schadensersatz verpflichtet, zudem aber auch deshalb, weil nach § 11 Abs. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrags die Zustimmung der Klägerin zu den Maßnahmen erforderlich gewesen sei und die Beklagte die Baumaßnahmen wegen der fehlenden Zustimmung der Klägerin hätte verhindern müssen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Klägerin hätte während der ruhigen Sommermonate - wie in den Jahren zuvor - ohnehin über einen längeren Zeitraum Betriebsferien gemacht. Demgemäß sei mit der Klägerin vereinbart worden, dass die Maßnahmen in eben jener Zeit durchgeführt werden. Über die Nichtdurchführung der geplanten Baumaßnahmen im August 2005 sei die Klägerin vor Beginn ...

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