Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen 12 O 111/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Saar-brücken vom 21.9.2006 - 12 O 111/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127.822,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem E.-Card Unfallversicherungsvertrag für öffentliche Verkehrsmittel und Hotels geltend.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Inhaber einer E.-Card/M.-Card. Beantragt hatte der Kläger die Karte am 26.5.1997 über die S. GmbH Kartenservice in S.. Zu dieser Zeit wurde die Karte mit der Aussage beworben, dass mit dem Kartenvertrag zugleich ein Unfallversicherungsvertrag geschlossen werde. Dem Kläger wurden in diesem Zusammenhang eine "Versicherungsbestätigung zur E.-Card Unfallversicherung für öffentliche Verkehrsmittel/Hotels", ihr beigefügte "Erläuterungen" sowie die E.-Card Kundenbedingungen und ein Auszug aus den AUB 88 übergeben. Hintergrund dieser - von zahlreichen Kreditkartenunternehmen gleichermaßen gehandhabten Praxis - war es, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, das Angebot von Kreditkarten für Geschäftsreisende durch die Verbindung mit einer Verkehrsmittelunfallversicherung attraktiv zu gestalten.

Im zweiten Absatz der Versicherungsbestätigung heißt es:

Durch diesen Vertrag wird den versicherten Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie während der Benutzung eines Mietwagens (Pkw/Kombi/Wohnmobil) und in Hotelgebäuden weltweit Unfallversiche-rungsschutz gewährt, sofern das Verkehrsmittelunternehmen/der Hotelbetrieb die E.-Card als Zahlungsmittel akzeptiert und das Verkehrsmittel/Hotel mit E.-Card bezahlt wird."

Als versicherte Personen werden bezeichnet: "Der Karteninhaber, der Ehegatte, die minderjährigen Kinder."

Im vorletzten Absatz der Versicherungsbestätigung heißt es:

"Über den näheren Umfang des Versicherungsschutzes informieren die umseitigen Erläuterungen sowie die auszugsweise abgedruckten Allgemeinen Unfallversicherungs - Bedingungen (AUB 88)."

In den Erläuterungen zur E.-Card Unfallversicherung für Verkehrsmittel/Hotels ist unter der fett gedruckten Überschrift "4. Was ist versichert?" ausgeführt:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich weltweit auf sämtliche Unfälle, die die versicherten Personen erleiden:

a) als Fluggast bei Reisen- oder Rundflügen ...

b) als Benutzer

eines öffentlichen Verkehrsmittels

eines Mietwagens

c) während des Aufenthalts als Übernachtungsgast in Hotelgebäuden,..."

Unter ebenfalls fettgedruckter Überschrift "5. Wann beginnt bzw. endet der Versi-cherungsschutz?" heißt es:

Versicherungsschutz besteht für die Versicherten:

c) vom Betreten bis zum Verlassen des Hotelgebäudes."

Nach der Versicherungsbestätigung gewährt die Beklagte eine Versicherungssumme von 500.000 DM für den Invaliditätsfall. Als festen Invaliditätsgrad nennen die AUB für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines Auges 50 %.

Der Kläger und seine Familie buchten bei der T. GmbH für die Zeit vom 3.6. bis 17.6.2005 einen Flugpauschalurlaub im ...-Hotel P. G. in Manavgat. Es handelte sich dabei um einen sog. "All-inclusive -Urlaub". Die Bezahlung der gesamten Reise erfolgte unter Einsatz der E.-Card/M.-Card durch die Ehefrau des Klägers.

Das gebuchte Hotel wurde im Jahre 2005 eröffnet. Es wird beschrieben als " T. Familienclub, bestehend aus kleinen Villen mit insgesamt 390 Zimmern in einem schön gelegenen Palmgarten." Unter der Überschrift "Ihr Hotel" gibt T. folgende Beschreibung:

Die neu erbaute Anlage erstreckt sich auf eine Grundstück von 82.000qm mit großer Pool - Landschaft, Poolbar, Wasserrutschen und separaten Kinderbecken, Lobby mit Reception und Bar, Hotelrestaurant mit Nichtraucherbereich, Terrasse und Meerblick. Drei Spezialitätenrestaurants, Strandbar, Snackbar und türkisches Cafe. Basar mit verschiedenen Geschäften, Friseur, TV-Raum und Internet - Cafe, Amphitheater, open-air Disco."

Die Hotelanlage liegt an einem Strand, ist zum Meer hin offen aber bewacht und im Übrigen dreiseitig von einem Zaun umgeben.

Am 15.6.2005 nahm der Kläger an dem im Rahmen des Hotel-Animationsprogramm angebotenen Wasserballspiel im hoteleigenen Pool innerhalb der Hotelanlage teil. Dabei traf den sich im Tor befindliche Kläger ein von einem anderen, nicht mehr zu ermittelnden Spielteilnehmer geworfener Ball auf das linke Auge. Durch diesen Unfall erlitt der Kläger einen irreparablen Schaden des Sehnervs am linken Auge mit Ablösung der Netzhaut und daraus folgender vollständiger Erblindung.

Auf die Schadensanzeige des Klägers vom 22.6.2006 berief sich die Beklagte zunächst auf eine Änderung der Kreditkartenbedingungen, nach der Unfallversiche-rungsschutz nicht mehr gewährt werde, l...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge