Leitsatz (amtlich)

1. Die Ablösung von Teilen des Verputzes ist auch dann sturmbedingt, wenn vorhandene Hohlstellen sie begünstigt haben.

2. Der Versicherer schuldet auch dann nur die Kosten der Reparatur abgelöster Teile des Verputzes, wenn nach oder bei der Instandsetzung sich andere schadhafte Teile des Verputzes lösen können.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 14 O 174/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 28.7.2005 - Az.: 14 O 174/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.567,46 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten für sein Wohngebäude A. Homburg, eine Wohngebäudeversicherung (Vers.scheinnr. OOOO) nach den Allgemeinen Bedingungen für die H.-Wohngebäudeversicherung (VGB 88, Bl. 22 ff. d.A.). Als Versicherungsart ist die gleitende Neuwertversicherung vereinbart; die Versicherungssumme 1914 beläuft sich nach dem Versicherungsschein auf 17.000 Mark. Versicherte Gefahren sind u.a. Sturm und Hagel (Bl. 6 d.A.). Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger über einen bereits kulanzhalber gezahlten Betrag von 3.000 EUR hinaus zur Zahlung einer Entschädigung wegen eines Sturmschadens vom 12.1.2004 am Außenputz des versicherten Wohngebäudes verpflichtet ist.

Der Kläger hat geltend gemacht, an diesem Tag seien infolge eines Sturms mit einer Windstärke von mindestens 8 Beaufort Teile des Oberputzes an der straßenseitigen Fassade sowie an dem - von der Straßenseite her gesehen - rechten Giebel abgefallen. Zur Schadensbeseitigung sei die vollständige Erneuerung des Oberputzes gemäß dem vorgelegten Angebot der Fa. L. vom 15.1.2004 i.H.v. insgesamt 10.567,46 EUR (vgl. Bl. 9 ff. d.A.) erforderlich, so dass die Beklagte unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages von 3.000 EUR weitere 7.567,46 EUR schulde. Vor dem Sturm habe der Oberputz ein völlig unbeschädigtes Bild aufgewiesen, insb. hätten sich weder Risse noch die - erst nach der Beschädigung zutage getretenen - Hohlstellen gezeigt. Ohne die Einwirkung des Sturmes hätte der Oberputz noch eine unbegrenzte Zeit äußerlich unbeschädigt überstanden, so dass durch den Sturm ein weitergehender und damit zu entschädigender Substanzschaden am Putz eingetreten sei. Auch könne entgegen der Ansicht des Sachverständigen nicht von der völligen Wertlosigkeit des Oberputzes ausgegangen werden. Des Weiteren habe der Sachverständige die Schadenshöhe nicht zutreffend ermittelt. So sei etwa das Aufmaß von 141 qm nicht korrekt; sowohl das Gutachten des Dipl.-Ing. Lo. als auch das Angebot der Fa. L. gingen von einer Fläche von 151,87 qm aus. Darüber hinaus sei das Streichen des Oberputzes unberücksichtigt geblieben, das nicht zu optischen Zwecken, sondern als Regenschutz erforderlich sei; gemäß dem Angebot der Fa. L. entstünden insoweit noch Kosten von 1.280 EUR.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.567,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 1.2.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Leistungspflicht bestritten, da die Beschädigung eines intakten Oberputzes selbst bei der für die Annahme eines Sturms im Sinne der Bedingungen erforderlichen Windstärke von mindestens 8 Beaufort ausgeschlossen sei. Das teilweise Herabfallen des Oberputzes sei nach den Feststellungen des von ihr beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. Lo. auf Hohlstellungen zwischen Ober- und Unterputz zurückzuführen, die infolge von Schwindrissen am Unterputz aufgetreten seien; letztere seien wiederum durch Volumenänderungen des Poroton-Mauerwerks entstanden. Da es im Bereich dieser Hohlstellungen an einer Haftung zwischen Ober- und Unterputz fehle, fielen die Oberputzschalen entweder nach einem gewissen Zeitablauf infolge ihres Eigengewichts ab oder auch bei Einwirkungen durch außen, wie etwa bei einem Sturm. Deshalb habe bereits vor dem Sturm ein Substanzschaden vorgelegen, zu dessen Beseitigung der Kläger gem. § 11 Nr. 1b) VGB 88 verpflichtet gewesen sei; weil er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Beklagte auch gem. § 11 Nr. 2 VGB 88 leistungsfrei.

Das LG hat die Klage nach Einholung eines amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 4.1.2005 (Bl. 78 ff. d.A.) und eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen M.S. vom 4.4.2005 (Bl. 124 ff. d.A.) sowie einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 7.7.2005 (Bl. 165 ff. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die notwendigen Reparaturkosten zur - technisch möglichen - Ausbesserung der jeweils durch den Sturm beschädigten Stellen am Außenputz jedenfalls den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 3.000 EUR nicht überstiegen. Da ein Entschädigungsanspruch bereits aus diesem Grunde ausscheide, könne ...

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