Leitsatz (amtlich)

Ist im Grundbuch eine Veräußerungsbeschränkung zugunsten mehrerer namentlich benannter Wohnungseigentümer bzw. des Längstlebenden unter ihnen eingetragen, führt der Umstand, dass die Benannten verstorben sind, nicht dazu, dass die Verfügungsbeschränkung wegen Unrichtigkeit des Grundbuches zu löschen wäre.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen St. Johann Blatt 5885A)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 23. Mai 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.

 

Gründe

I. Im Grundbuch von St. Johann, Band XXX, Blatt XXXXX, ist hinsichtlich des dort im Bestandsverzeichnis eingetragenen 1/2-Miteigentumsanteils an dem Grundstück Flur XX, Flurstück X/XX, Gebäude- und Freifläche Wohnen, verbunden mit dem Sondereigentum an den mit Nr. X bezeichneten Räumlichkeiten im Keller- und Erdgeschoss nebst Balkon und Garage Nr. X, eine Veräußerungsbeschränkung folgenden Wortlautes eingetragen (Bl. 15 d.A.):

"Zustimmung durch Eheleute K. P. und I. bzw. durch den Längstlebenden ist erforderlich".

Wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums einschl. Sondernutzungsrechten findet sich eine Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde vom 28. Januar 1994 (UR XXX/XXXX des Notars H. R.,), die unter Ziff. II.8 als Inhalt des Sondereigentums folgende Regelung enthält (Bl. 8 d.A.):

"Die Vermietung und Veräußerung des Wohnungseigentumsrechtes Nr. X bedarf der Zustimmung der Eheleute K. P. und I. bzw. des Längstlebenden von ihnen".

Der weitere Beteiligte ist auf Grund notarieller Urkunde vom 28. Januar 1994 (UR XXX/XXXX des Notars H. R.) als Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen worden. Zu Lasten des vorbezeichneten Grundbesitzes ist auf Grund notarieller Urkunde vom 11. März 1994 (UR XXX/XXXX des Notars H. R.) in Abteilung III unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld zu 110.000,- DM für die Sparkasse S. eingetragen worden (Bl. 29 d.A). Infolge einer Teilabtretung wurde die Antragstellerin in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 52.400,- DM nebst Zinsen seit 23. Juni 1994 am 26. Mai 2000 als Grundschuldgläubigerin unter lfd. Nr. 1a in das Grundbuch eingetragen.

Mit ihrem Antrag auf Berichtigung des Grundbuches vom 18. April 2018 begehrt die Antragstellerin die Löschung der Verfügungsbeschränkung zugunsten der - zwischenzeitlich verstorbenen - Eheleute K. P. und I. (Bl. 120 f. d.A.). Zur Begründung führt sie an, aus dem Grundpfandrecht die Zwangsvollstreckung betreiben zu wollen; der bereits erteilte Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren -XXXXXXXX - sei wieder aufgehoben worden, weil das Vollstreckungsgericht in dem Veräußerungsverbot ein Verfahrenshindernis sehe. Mit dem Tode der durch die Veräußerungsbeschränkung begünstigten Eheleute sei das Grundbuch unrichtig geworden und dementsprechend zu berichtigen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2018 (Bl. 139 d.A.) hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin verfüge bereits nicht über die erforderliche Antragsberechtigung im Sinne des § 13 GBO, im Übrigen sei durch den Tod der Zustimmungsberechtigten die Verfügungsbeschränkung nicht entfallen, sondern durch das Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer ersetzt worden. Der hiergegen gerichteten, am 14. Juni 2018 eingelegten Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 144 d.A.) hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 19. Juni 2018 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß § 71 ff. GBO zulässige, insbesondere formgerecht gemäß § 73 GBO einlegte Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches durch Löschung der in Abteilung III eingetragenen Verfügungsbeschränkung zu Recht abgelehnt, weil sich deren Erlöschen nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen lässt.

1. Die erforderliche Antragsberechtigung der Antragstellerin (§ 13 GBO), die das Amtsgericht in Zweifel zieht und aus der zugleich ihre Beschwerdeberechtigung folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126; BayObLGZ 1980, 37), liegt allerdings vor. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO ist derjenige antragsberechtigt, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Wird - wie hier - eine Berichtigung des Grundbuchs (§§ 894 BGB, § 22 GBO) beantragt, so ist unmittelbar begünstigt in diesem Sinne auch der im Rang nachgehende Berechtigte, wenn das vorhergehende Recht gelöscht wird (BayObLG, DNotZ 1989, 363; Volmer in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht 7. Aufl., § 13 Rn. 61). Deshalb kann eine Berichtigung durch Eintragung des tatsächlich Berechtigten auch von demjenigen beantragt werden, der aufgrund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Grundbuch verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser weiteren Eintragung von der vorherigen Berichtigung ...

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