Normenkette

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.11.2001; Aktenzeichen 5 T 157/01)

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 113/00 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5100 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

A.

Mit Urkundennummer 1185/1995 vom 23.10.1995 (Bl. 23 ff. d. A.) teilte das Wohnungsunternehmen I. … GmbH u. KO KG das im Grundbuch von … eingetragene Grundstück in 26 Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum an Wohnungen und Garagen.

Noch vor Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und Anlegung der Grundbücher bestellte die Grundstückseigentümerin, vertreten durch den Geschäftsführer A. K., am 30.10.1995 die Antragsgegnerin zu 1) für die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit Bezugsfertigkeit des damals noch unbebauten Anwesens zur Erstverwalterin. Der Geschäftsführer K. fertigte über die in Form eines Beschlusses vollzogene Bestellung ein Protokoll, welches er mit der Überschrift: „Protokoll der ersten Eigentümerversammlung vom 30.10.1995” versah (Bl. 10 d.A.).

Durch Nachtragsurkunde vom 18.1.1996 wurde der Vollzug der Teilungserklärung und die entsprechenden Eintragungen in das Grundbuch bewilligt und beantragt. Am 12.9.1996 wurde die Grundstücksteilung im Grundbuch eingetragen.

Die Grundstückseigentümerin veräußerte u.a. die gegenwärtig von den Antragstellern bewohnte Eigentumswohnung unter Eintragung einer Auflassungsvormerkung an A. K., der die Eigentumswohnung seinerseits mit notariellen Verträgen vom 31.8.1999 (Bl. 88 ff. d. A.), geändert durch Vertrag vom 5.9.2000 (Bl. 43 ff. d. A.), an die Antragsteller weiterveräußerte. Für die Antragsteller wurde am 5.6.2000 eine Eintragungsvormerkung eingetragen. Eine Eintragung als Eigentümer und die vollständige Zahlung des Kaufpreises stehen noch aus. Auch ist bislang die Abnahme des Gemeinschaftseigentums noch nicht erfolgt.

Die Grundstückseigentümerin veräußerte weitere Wohnungseigentumseinheiten jeweils unter Bewilligung von Auflassungsvormerkungen an die Erwerber C. und T.

Die Antragstellern haben die Auffassung vertreten, die Bestellung des Verwalters vor Vollzug der Grundstücksteilung sei unwirksam gewesen.

Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1) nicht Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … geworden ist; hilfsweise: den Antragsteller zu 2) zu ermächtigen, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen mit dem Tagesordnungspunkt:

„Bestellung eines Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft

Dem sind die Antragsgegner entgegengetreten. Nach Auffassung der Antragsgegner fehle es bereits an der Antragsberechtigung der Antragsteller. Auch habe die Antragsgegnerin zu 1) nach Abgabe der Teilungserklärung wirksam als Verwalterin bestellt werden können, da die Grundstückseigentümerin die Verwalterbestellung bereits in der Teilungserklärung am 23.10.1995 hätte vornehmen können.

Das Amtsgericht hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen, da den Antragstellern als Zweiterwerbern die Aktivlegitimation fehle. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.3.2001, der noch am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg: Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller im angefochtenen Beschluss, der den Antragstellern am 8.11.2001 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Antragsteller antragsberechtigt seien. Denn der Beschwerde müsse jedenfalls deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil die Antragsgegnerin zu 1) wirksam zur Verwalterin bestellt worden sei. Der teilende Alleineigentümer könne nämlich vor Weiterveräußerung des Wohnungseigentums die Festlegungen des Inhalts des Sondereigentum jederzeit im Rahmen einer Teilungserklärung ändern oder ergänzen. Auch sei es zulässig, dass er sich in der Teilungserklärung einen Vorbehalt nachträglicher Ergänzungen einräume. Es sei daher nicht zu rechtfertigen, dass dem Alleineigentümer der Weg einer nachträglichen Festlegung in Form eines Eigentümerbeschlusses oder einer Vereinbarung versperrt sein solle. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der spätere Erwerber den zuvor gefassten Beschluss gebilligt habe. Davon sei hier auszugehen, da die Antragsteller in § 5 Nr. 4 Satz 2 des Kaufvertrages vom 31.8.1999 in den mit der Verwalterin geschlossenen Vertrag eingetreten seien.

Hiergegen wendet sich in die Antragstellern mit ihrer am 22.11.2001 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) zulässige, nach § 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Ve...

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