1 Leitsatz

Übersteigt das Interesse des beklagten Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung) verurteilt worden ist, an dem Erhalt des Bauwerks die grds. maßgeblichen Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, so ist die Beschwer regelmäßig nach dem höheren Interesse an dem Erhalt des Bauwerks zu bemessen.

2 Normenkette

WEG § 22 Abs. 1; EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1

3 Sachverhalt

Wohnungseigentümer K wird verurteilt, eine bauliche Veränderung, nämlich ein Abgasrohr für eine dezentrale Pelletheizung, zu beseitigen. Gegen dieses Urteil wendet sich B im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde. Streitig ist, ob diese überhaupt zulässig ist.

4 Entscheidung

Der BGH bejaht diese Frage. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige im Fall den gem. § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 EUR. Werde ein Wohnungseigentümer zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt, bemesse sich seine Beschwer grds. zwar nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Fall des Unterliegens drohen. Etwas anderes gelte aber, wenn das Interesse eines beklagten Wohnungseigentümers am Erhalt des zu beseitigenden Bauwerks die Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Fall des Unterliegens drohen, übersteigen. Dieses Interesse bestimme sich grds. nach den für den Bau aufgewendeten Kosten (hier: rund 20.800 EUR für den Einbau der Pelletheizung). Nicht zu berücksichtigen seien dagegen mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils, etwa eine behauptete Wertminderung eines Wohnungseigentums oder die Kosten für den Einbau einer anderen Heizungsanlage.

Hinweis

Für die Frage der Beschwer kommt es darauf an, worüber rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden worden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte. Ergibt der Vergleich der in der Klage aufgestellten Rechtsbehauptung mit dem Inhalt der ergangenen Entscheidung, dass dem Kläger das zuerkannt worden ist, was er begehrt hat, fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz. Maßgebend für die Beschwer eines Berufungsklägers ist sein individuelles vermögenswertes Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Entscheidend ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ohne Bedeutung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels. Erhebt der Kläger mehrere Anträge, ist seine Beschwer nach § 5 ZPO durch eine Addition der Werte zu errechnen. Der BGH klärt insoweit, dass der Wert der Beschwer höher anzusetzen ist, wenn das Interesse des zur Beseitigung verurteilten Wohnungseigentümers am Erhalt des Bauwerks die Kosten eines Abrisses übersteigt.

5 Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 26.9.2019, V ZR 224/18

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