Die entsprechenden Vorschriften einschließlich des Umfangs der Einbau-/Nachrüstpflicht sowie die einzuhaltenden Fristen für Rauchwarnmelder finden sich in den einzelnen Bauordnungen der Länder.

 
Bundesland Wo geregelt Einbaupflicht in Neu- und Umbauten Nachrüstpflicht in Bestandsbauten bis

Einbau /

Betriebsbereitschaft durch
Baden-Württemberg § 15 Abs. 7 LBO-BW

ja

seit 23.7.2013
31.12.2014

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Bayern Art. 46 Abs. 4 BayBO

ja

seit 1.1.2013
31.12.2017

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Berlin § 48 Abs. 4 BauO Bln

ja

seit 1.1.2017
31.12.2020

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Brandenburg § 48 Abs. 4 BbgBO

ja

seit 1.7.2016
31.12.2020

Eigentümer /

Wartung und Betriebsbereitschaft durch Eigentümer
Bremen § 48 Abs. 4 LBauO HB

ja

seit 1.5.2010
31.12.2015

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Hamburg § 45 Abs. 6 HBauO

ja

seit 1.4.2006
31.12.2010

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch Eigentümer

(geht aus HBauO nicht eindeutig hervor)
Hessen § 13 Abs. 5 HBO

ja

seit 24.6.2005
31.12.2014

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Mecklenburg-Vorpommern § 48 Abs. 4 LBauO M-V

ja

seit 1.9.2006
31.12.2009

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch Eigentümer
Niedersachsen § 44 Abs. 5 NBauO

ja

seit 1.11.2012
31.12.2015

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung
Nordrhein-Westfalen § 49 Abs. 7 LBauO NRW

ja

seit 1.4.2013
31.12.2016

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer hat die Wartung bis zum 31.3.2013 selbst übernommen
Rheinland-Pfalz § 44 Abs. 7 LBauO RP

ja

seit 31.12.2003
11.7.2012

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch Eigentümer

(geht aus LBauO nicht eindeutig hervor)
Saarland § 46 Abs. 4 LBO SL

ja

seit 1.6.2004
31.12.2016

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst
Sachsen § 47 Abs. 4 BauO Sachsen

ja

seit 1.1.2016
31.12.2023

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst
Sachsen-Anhalt § 47 Abs. 4 BauO LSA

ja

seit 21.12.2009
31.12.2015

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch Eigentümer

(geht aus LBauO nicht eindeutig hervor)
Schleswig-Holstein § 49 Abs. 4 BauO S-H

ja

seit 1.4.2005
31.12.2010

Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch unmittelbaren Besitzer der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst
Thüringen § 48 Abs. 4 ThürBO

ja

seit 29.2.2008
31.12.2018

Bauherr/Eigentümer /

Betriebsbereitschaft durch Eigentümer

(geht aus LBauO nicht eindeutig hervor)

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