Fehlt eine vertragliche Regelung zwischen Mieter und Vermieter, die den Mieter verpflichtet, das Betreten der Wohnung zu dulden, kommt als gesetzlicher Anspruch der Duldungsanspruch nach § 555d Abs. 1 BGB[1] in Betracht. Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.
Mieter muss dulden
Die Duldungspflicht des Mieters ist hier uneingeschränkt. Sofern der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft in Anspruch genommen wird und eine vertragliche Regelung zwischen Eigentümer und Mieter versäumt wurde, kann der Mieter in Anspruch genommen werden – durch den vermietenden Wohnungseigentümer selbst oder aber aus abgetretenem Recht von der WEG.
Die gleichen Grundsätze müssen zumindest analog gelten, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den Rauchwarnmeldern nicht um Gemeinschafts-, sondern um Sondereigentum handelt.
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