Wenn das Betreten im Mietvertrag nicht vertraglich festgehalten ist, die Einbau- oder Nachrüstpflicht jedoch durch Landesrecht vorgegeben ist, kann der Wohnungseigentümer in Schwierigkeiten geraten. Auf der einen Seite wird er von der WEG in Anspruch genommen, auf der anderen Seite hat er gegen den Mieter zumindest keine vertragliche Handhabe.

Der Wohnungseigentümer ist hierbei nicht nur zur Duldung an sich verpflichtet, vielmehr ist er auch verpflichtet, alles Erforderliche und ihm Zumutbare zu tun, um die Wartung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zu ermöglichen. Hierzu gehört auch, dass der Eigentümer auf seinen Mieter einwirkt und die ihm zur Verfügung stehenden Rechte geltend macht oder aber zumindest an die WEG abtritt.

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