Schwieriger ist die Situation bei der vermieteten Eigentumswohnung. Nach früher überwiegender Meinung in der Literatur sollen Rauchwarnmelder nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer gehören. Und das sogar, wenn sie sich innerhalb des Sondereigentums befinden.[1]

Der BGH hat aber einschränkend erklärt, dass jedenfalls, wenn das Landesrecht den Rauchwarnmeldereinbau zwingend vorsieht und die Eigentümer den Einbau beschließen, Gemeinschaftseigentum nach § 5 Abs. 2 WEG vorliegt.[2]

[1] OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 17.7.2008, 20 W 325/06, ZMR 2009, 864; a. A. AG Hamburg-Wandsbek, Urteil v. 21.6.2010, 740 C 31/10, ZMR 2010, 809.

13.1 Wer einbaupflichtig ist

Zählt der Rauchwarnmelder zum Gemeinschaftseigentum, ist die gesetzliche Einbaupflicht der Gemeinschaft eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung.[1]

Jedoch sind nicht alle der Meinung, dass die Rauchwarnmelder zum Gemeinschaftseigentum zählen. So sollen sie nach einer anderen Auffassung dem Sondereigentum zuzurechnen sein. In diesem Fall wäre der jeweilige Wohnungseigentümer der Verpflichtete, ohne dass die Eigentümergemeinschaft ihm reinreden könnte. Hierfür spricht, dass laut Gesetz der "Eigentümer" die Rauchwarnmelder einbauen muss. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist aber nicht Eigentümer.

 
Hinweis

Streitfragen durch BGH größtenteils geklärt

Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen grundsätzlich dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Weiter hat der BGH[2] klargestellt, dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, nicht im Sondereigentum stehen. Offengelassen hat der BGH die Frage, ob die Rauchwarnmelder als wesentliche Bestandteile oder Zubehör zu qualifizieren sind. Rauchwarnmelder, die ein Wohnungseigentümer in seinen Räumen bereits selbst angebracht hat, stehen bei einer Einordnung als Zubehör zwar in dessen Eigentum. Die Wohnungseigentümer sind hierdurch aber nicht gehindert, den Einbau von (neuen) Rauchwarnmeldern zu beschließen.

Sie müssen dann aber auf diejenigen Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen, die bereits Rauchwarnmelder in ihren Sondereigentumseinheiten eingebaut haben. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, Rauchwarnmelder für sämtliche Wohnungseigentümer anzuschaffen und zu warten, widerspricht jedenfalls den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein Wohnungseigentümer bereits seit einigen Jahren Rauchwarnmelder betreibt, die der DIN-Norm 14676 entsprechen.[3]

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) kann aber die einzelnen Eigentümer nicht verpflichten, selbst Rauchwarnmelder in ihren jeweiligen Wohnungen zu installieren.[4]

13.2 Betreten des vermieteten Sondereigentums

Zwischen Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) besteht grundsätzlich keine Rechtsbeziehung, maßgeblich ist der Mietvertrag zwischen vermietendem Wohnungseigentümer und Mieter.

 
Praxis-Tipp

Betretungsrecht im Mietvertrag vereinbaren

Hierin kann und sollte ein Betretungsrecht der Wohnung als Sondereigentum – ebenfalls nach entsprechender Ankündigung und zeitlichem Vorlauf – zur Wartung oder Instandsetzung der Rauchwarnmelder als Gemeinschaftseigentum vereinbart werden.

13.3 Kein Betretungsrecht vereinbart

Wenn das Betreten im Mietvertrag nicht vertraglich festgehalten ist, die Einbau- oder Nachrüstpflicht jedoch durch Landesrecht vorgegeben ist, kann der Wohnungseigentümer in Schwierigkeiten geraten. Auf der einen Seite wird er von der WEG in Anspruch genommen, auf der anderen Seite hat er gegen den Mieter zumindest keine vertragliche Handhabe.

Der Wohnungseigentümer ist hierbei nicht nur zur Duldung an sich verpflichtet, vielmehr ist er auch verpflichtet, alles Erforderliche und ihm Zumutbare zu tun, um die Wartung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums zu ermöglichen. Hierzu gehört auch, dass der Eigentümer auf seinen Mieter einwirkt und die ihm zur Verfügung stehenden Rechte geltend macht oder aber zumindest an die WEG abtritt.

13.4 Duldung durch den Mieter

Fehlt eine vertragliche Regelung zwischen Mieter und Vermieter, die den Mieter verpflichtet, das Betreten der Wohnung zu dulden, kommt als gesetzlicher Anspruch der Duldungsanspruch nach § 555d Abs. 1 BGB[1] in Betracht. Der Mieter hat Modernisierungsmaßnahmen zu dulden.

 
Wichtig

Mieter muss dulden

Die Duldungspflicht des Mieters ist hier uneingeschränkt. Sofern der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft in Anspruch genommen wird und eine vertragliche Regelung zwischen Eigentümer und Mieter versäumt wurde, kann der Mieter in Anspruch genommen werden – durch den vermietenden Wohnungseigentümer selbst oder aber aus abgetretenem Recht von der WEG.

Die gleichen Grundsätze müssen zumindest analog gelten, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den Rauchwarnmeldern nicht um Gemeinschafts-...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge