Die Kosten der Anschaffung der Rauchwarnmelder können nicht in der Betriebskostenabrechnung angesetzt werden, weil es am Merkmal der "laufenden Entstehung" fehlt.[1]

 
Wichtig

Umlage nur durch Modernisierungsmieterhöhung

Die Anschaffungskosten können nur im Wege der Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB auf den Mieter umgelegt werden.

[1] Kinne, Kosten der Rauchwarnmelder, GE 2011, 1281.

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