Installiert der Eigentümer entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung keine Rauchwarnmelder, bleibt dies ohne öffentlich-rechtliche Folgen. Bußgelder sind dafür nicht vorgesehen. Dadurch sollte zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden und die Privatsphäre des Wohnungsnutzers geschützt werden.

Im Urteil vom 17.6.2015[1] hat der BGH – für das Land Sachsen-Anhalt – darauf hingewiesen, dass der Eigentümer bei einem Verstoß gegen die Einbaupflicht im Schadensfall Gefahr laufe, die Leistungen der Feuerversicherung für das Gebäude gekürzt zu bekommen. Darauf wurde schon im Urteil des BGH vom 8.2.2013[2] für Eigentumswohnungen nebenbei hingewiesen. Im gleichen Sinne entscheiden das LG Halle/Saale[3], das LG Braunschweig[4], das AG Hamburg-Blankenese[5] und das AG Halle/Saale.[6]

Nach einer Ansicht im Schrifttum kommt eine Leistungskürzung nach § 28 VVG wegen einer Obliegenheitsverletzung deswegen nicht in Betracht, weil die Pflicht zum Rauchwarnmeldereinbau nach den Landesbauordnungen den Schutz des Gebäudes nur mittelbar bezwecken, denn in erster Linie wird der Schutz der Bewohner des Gebäudes vor Rauchgasentwicklungen beabsichtigt.

Gleiches gelte für § 81 VVG. Wenn bei Versicherungsabschluss kein Warnmelder vorhanden war, scheide auch eine Gefahrerhöhung nach § 23 VVG aus, wenn der Landesgesetzgeber nachträglich die Einbaupflicht regle.[7]

Die Problematik liegt in der Ursächlichkeit des Nichteinbaus oder dem fehlerhaften Betreiben des Warnmelders im Schadensfall, was jedoch eine Einzelfallfrage ist.

 
Praxis-Tipp

Einbaupflicht erfüllen und Wartung selbst durchführen

Es liegt auf der Hand, dass der Eigentümer seine Einbaupflicht unbedingt erfüllen sollte.

Im Übrigen ist dem Vermieter im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zu empfehlen, die Wartung der Rauchwarnmelder nicht auf seinen Mieter zu übertragen und sich nicht darauf zu verlassen, dass die Arbeiten vom Mieter regelmäßig durchgeführt werden. Zumindest sollte er sich von seiner Versicherung schriftlich bestätigen lassen, dass der uneingeschränkte Versicherungsschutz des Wohngebäudes weder die Ausstattung noch die Wartung der Rauchwarnmelder entsprechend den Vorgaben der Bauordnung erfordert.[8]

[2] V ZR 238/11, Rn. 13.
[3] Urteil v. 30.6.2014, 3 S 11/14.
[4] Urteil v. 7.2.2014, 6 S 449/13, ZMR 2014, 813.
[5] Urteil v. 26.6.2013, 531 C 125/13, ZMR 2013, 965.
[6] Urteil v. 14.3.2014, 99 C 2552/13, ZMR 2014, 649.
[7] Staudinger, Rauchwarnmelder und etwaige Leistungskürzungen des Gebäudeversicherers nach dem VVG, ZMR 2013, 179.
[8] Cramer, ZMR 2016, 505, 509.

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