Der Vermieter kann die Kosten der Anschaffung und des Einbaus der Rauchwarnmelder im Wege der Modernisierungsmieterhöhung geltend machen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 559 Abs. 1 BGB, wonach die Miete um jährlich 11 % erhöht werden kann, wenn in der Wohnung bauliche Maßnahmen durchgeführt werden, die die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern.[1] Die Voraussetzungen dieser Regelung sind beim Einbau von Rauchwarnmeldern erfüllt, da es sich um eine bauliche Maßnahme handelt, durch welche die Wohnungsnutzung sicherer wird. Eine Erhöhung des Gebrauchswerts ist anzunehmen, wenn dadurch die Wohnungsnutzung bequemer, gesünder, sicherer, angenehmer und weniger arbeitsaufwendig wird.[2] Die Wertverbesserung ist bei Rauchwarnmeldern auch mehr als nur gering.[3]

 
Wichtig

Keine Härte bei Einbaupflicht

In Ländern, in denen die Warnmelder vorgeschrieben sind, hat der Vermieter überdies die Maßnahme nicht zu vertreten.[4]

Voraussetzung der Mieterhöhung soll es sein, dass der Vermieter die entsprechenden Rechnungen schon bezahlt hat.[5] Für die Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg könnte der Wortlaut des § 559 Abs. 1 BGB sprechen, der von "für die Wohnung aufgewendeten Kosten" spricht. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob der Wortlaut in diesem Sinne gemeint ist. Denn sonst hätte der Gesetzgeber auch klar festhalten können, dass die bezahlten Rechnungen Voraussetzung der Erhöhung sein sollen. Die "aufgewendeten" Kosten können auch im Sinne von "entstandenen" Kosten verstanden werden.

 
Wichtig

Wie die Mieterhöhung zu erklären ist

Die Mieterhöhung setzt den Abschluss der Arbeiten voraus und der Vermieter muss alle Rechnungen in Händen haben.[6] Der Mieterhöhungserklärung müssen die Rechnungen nicht beigefügt werden. Der Mieter hat jedoch ein Recht auf Einsichtnahme in eine geordnete Zusammenstellung der Originalunterlagen. Mit Beginn des 3. Monats nach dem Zugang der Erhöhungserklärung wird die erhöhte Miete fällig.[7]

[2] Börstinghaus, in Blank/Börstinghaus, Miete, § 559 BGB Rn. 12.
[3] Kinne, Kosten der Rauchwarnmelder, GE 2011, 1281.
[5] AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 25.3.2011, 19 C 474/09, GE 2011 S. 758 – ohne Begründung; a. A. Börstinghaus, Miethöhe-Handbuch, Kap. 9 Rn. 225.
[6] Börstinghaus, Miethöhe-Handbuch, Kap. 9 Rn. 223, 225.

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