Formularvertragliche Rauchverbote sind wirksam, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
Vorliegen von berechtigtem Interesse
Dies ist für Gemeinschaftsräume und Flächen zu bejahen[1], für die Wohnung aber zu verneinen.[2]
Solche Rauchverbote können auch in einer Hausordnung enthalten sein.
Vermeiden Sie Formularklauseln/Regelungen in der Hausordnung
Wenn diese Rauchverbote individualvertraglich vereinbart werden, werden diese allgemein für wirksam erachtet.
Störender Raucher muss greifbar sein
Voraussetzung für Ansprüche allgemein gegen störende Raucher ist, dass beweisbar sein muss, wer die Störung verursacht hat.
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