3.1 Individualvertrag

Durch Individualvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter in seiner Wohnung auf das Rauchen verzichtet und auf eventuelle Besucher einwirkt, dass diese das Rauchen unterlassen.[1]

 
Achtung

Rauchverbot gilt nicht für Besucher und Gäste

Jedoch ist ein solches Rauchverbot dahingehend auszulegen, dass es nicht für die Besucher und Gäste des Mieters gilt. Ob das zwingend ist, darüber lässt sich streiten. Eine Rechtsprechung hat sich insoweit nicht gebildet. Es könnte ja zusätzlich auf das erlaubte Rauchen auf dem Balkon verwiesen werden.

[1] Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, § 535 BGB Rn. 513, ff; Reichart/Dittmann, ZMR 2011, S. 925.

3.2 Formularvertrag

Formularvertragliche Rauchverbote sind wirksam, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

 
Praxis-Beispiel

Vorliegen von berechtigtem Interesse

Dies ist für Gemeinschaftsräume und Flächen zu bejahen[1], für die Wohnung aber zu verneinen.[2]

Solche Rauchverbote können auch in einer Hausordnung enthalten sein.

 
Praxis-Tipp

Vermeiden Sie Formularklauseln/Regelungen in der Hausordnung

Wenn diese Rauchverbote individualvertraglich vereinbart werden, werden diese allgemein für wirksam erachtet.

 
Wichtig

Störender Raucher muss greifbar sein

Voraussetzung für Ansprüche allgemein gegen störende Raucher ist, dass beweisbar sein muss, wer die Störung verursacht hat.

[1] Reichart/Dittmann, a. a. O..
[2] Paschke, NZM 2008, S. 265, 268; a. A.: Reichart/Dittmann, a. a. O..

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