3.1 Individualvertrag
Durch Individualvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter in seiner Wohnung auf das Rauchen verzichtet und auf eventuelle Besucher einwirkt, dass diese das Rauchen unterlassen.[1]
Rauchverbot gilt nicht für Besucher und Gäste
Jedoch ist ein solches Rauchverbot dahingehend auszulegen, dass es nicht für die Besucher und Gäste des Mieters gilt. Ob das zwingend ist, darüber lässt sich streiten. Eine Rechtsprechung hat sich insoweit nicht gebildet. Es könnte ja zusätzlich auf das erlaubte Rauchen auf dem Balkon verwiesen werden.
3.2 Formularvertrag
Formularvertragliche Rauchverbote sind wirksam, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
Vorliegen von berechtigtem Interesse
Dies ist für Gemeinschaftsräume und Flächen zu bejahen[1], für die Wohnung aber zu verneinen.[2]
Solche Rauchverbote können auch in einer Hausordnung enthalten sein.
Vermeiden Sie Formularklauseln/Regelungen in der Hausordnung
Wenn diese Rauchverbote individualvertraglich vereinbart werden, werden diese allgemein für wirksam erachtet.
Störender Raucher muss greifbar sein
Voraussetzung für Ansprüche allgemein gegen störende Raucher ist, dass beweisbar sein muss, wer die Störung verursacht hat.
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