Der Vermieter muss darlegen, dass ein Mietverhältnis bestanden hat und dass dieses Mietverhältnis mittlerweile beendet ist. Bei der Beendigung durch Kündigung muss mitgeteilt werden, dass eine Kündigungserklärung erfolgt ist und welche Gründe für die Kündigung maßgeblich waren. Die entsprechenden Beweismittel (vor allem Mietvertrag, Kündigung) sollten benannt und als Beweismittel beigefügt werden.

 
Hinweis

Kündigung in Klageschrift

Die Kündigung kann auch in der Klageschrift selbst erklärt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass in der Klageschrift nicht nur der Räumungsanspruch begründet wird, sondern darüber hinaus eine Kündigungserklärung enthalten ist.[1]

Vorsicht ist aber wegen der gebotenen Schriftform geboten: Wenn das durch einen Anwaltsschriftsatz erfolgt, ist erforderlich, dass der Anwalt entweder die Abschrift für den Gegner eigenständig unterzeichnet oder das Original für das Gericht unterschrieben und der Gegner eine Abschrift mit unterschriebenem Beglaubigungsvermerk erhält.

Wenn Sie den Prozess ohne Anwalt führen, sollten Sie lieber wie üblich direkt mit beweisbarem Zugang kündigen und dies in den Prozess einführen.

Entstehen nach dem Ausspruch der Kündigungserklärung weitere Kündigungsgründe, muss man unterscheiden:

  1. Wird die Räumungsklage auf eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB gestützt, so genügt es nach § 573 Abs. 3 BGB, wenn die neuen Gründe in der Klageschrift oder in einem Schriftsatz mitgeteilt werden.
  2. Bei einer fristlosen Kündigung ist ein Nachschieben von nachträglich entstandenen Kündigungsgründen nicht möglich.[2] Hier muss wegen dieser Gründe erneut gekündigt werden, was auch durch prozessualen Schriftsatz geschehen kann.
[1] BayObLG, NJW 1981 S. 2197.
[2] OLG Zweibrücken, WuM 1981 S. 178; BGH, NJW 1987 S. 432.

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