Die Räumungsfrist kann vom Gericht einmal oder auch mehrmals verlängert werden bis zur Höchstdauer von 1 Jahr.[1]

 
Hinweis

Antragsfrist für Verlängerung

Der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen.[2]

Der Mieter muss die Gründe darlegen (und ggf. beweisen), aus denen sich die Notwendigkeit der Fristverlängerung ergibt. Ist die Ursprungsfrist mit Rücksicht auf fehlenden Ersatzraum gewährt worden, muss der Mieter seine Bemühungen zur Ersatzraumsuche konkret und detailliert vortragen.

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