Die Klage wird dem Mieter nur dann zugestellt, wenn der klagende Vermieter den Gerichtskostenvorschuss einzahlt. Die Höhe des einzuzahlenden Gerichtskostenvorschusses hängt vom Streitwert der Klage ab. Um also Kostenvorschuss leisten zu können, muss der Vermieter wissen, welchen Gegenstandswert sein Verfahren hat.

Für die Bestimmung des Gegenstandswerts gibt es 2 Wege:

  1. Der Vermieter bzw. sein Anwalt bestimmen selbst den vorläufigen Gegenstandswert.
  2. Die Klage wird eingereicht und das Gericht bestimmt den vorläufigen Gegenstandswert.

Der schnellere und insoweit bessere Weg ist der erste. Bestimmen Vermieter bzw. Anwalt den vorläufigen Gegenstandswert und wird sogleich entsprechend dieses Gegenstandswerts der Gerichtskostenvorschuss geleistet, verkürzt dies die Zustelldauer um 2 bis 4 Wochen.

Diese Vorgehensweise hat für den Vermieter einen wesentlichen geldwerten Vorteil : In vielen Fällen führt er die Räumungs- und/oder Zahlungsklage gerade deshalb, weil sein Mieter die Mietzahlungen eingestellt hat. Wenn das Verfahren um ca. einen Monat verkürzt werden kann, fällt für diesen Monat kein weiterer Mietausfall an.

Wird die Aufgabe der Streitwertfestlegung und Kostenanforderung hingegen dem Gericht übertragen, muss sich der zuständige Richter erst mit der Angelegenheit befassen. Dann wird diese in der Geschäftsstelle weiterbearbeitet und auf den Weg zur Poststelle gebracht. Hier kann es dann passieren, dass das Gericht gar nicht selbst versendet, sondern einen privaten Postzustelldienst beauftragt, weshalb es wiederum zu erheblichen Zustellverzögerungen kommen kann.

7.6.1 Gegenstands- bzw. Streitwert bestimmen

 

Einfache Bestimmung des Streitwerts von Räumungsklagen

Gerade in Räumungssachen ist die Bestimmung des maßgeblichen Streitwerts nach § 41 Abs. 1 GKG denkbar einfach: Der Streitwert errechnet sich aus der Miete für ein Jahr ohne Betriebskostenvorauszahlungen, also die Jahreskaltmiete.

Beispiel: Streitwert bei Betriebskostenvorauszahlung

Nach dem Mietvertrag hat der Mieter monatlich eine Miete von 800 Euro zu zahlen. Zusätzlich sind Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 200 Euro zu leisten. Der Streitwert der Räumungsklage beträgt 9.600 Euro (12 × 800 Euro).

Streitwert bei Betriebskostenpauschale

Hatten Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart, ist diese zu berücksichtigen:

Im Mietvertrag ist eine monatliche Miete von 800 Euro vereinbart. Zusätzlich hat der Mieter eine Pauschale für Betriebs- bzw. Nebenkosten von 200 Euro pro Monat zu zahlen. Der Streitwert der Räumungsklage beträgt 12.000 Euro (12 × 1.000 Euro).

Ist im Mietvertrag eine Inklusivmiete vereinbart, so ist deren Höhe maßgeblich.

7.6.2 Gerichtskosten berechnen

In welcher Höhe dann auf Grundlage des errechneten Streitwerts Gerichtskosten einzuzahlen sind, lässt sich der Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes entnehmen. Hier sind die Gebühren gestaffelt nach dem Streitwert aufgeführt. Ausgewiesen wird dabei stets die Höhe einer Gerichtsgebühr.

 

Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3) Gerichtskostengesetz[1]

 
Streitwert bis ... EUR Gebühr ... EUR   Streitwert bis ... EUR Gebühr ... EUR
500 35,00   50.000 546,00
1.000 53,00   65.000 666,00
1.500 71,00   80.000 786,00
2.000 89,00   95.000 906,00
3.000 108,00   110.000 1.026,00
4.000 127,00   125.000 1.146,00
5.000 146,00   140.000 1.266,00
6.000 165,00   155.000 1.386,00
7.000 184,00   170.000 1.506,00
8.000 203,00   185.000 1.626,00
9.000 222,00   200.000 1.746,00
10.000 241,00   230.000 1.925,00
13.000 267,00   260.000 2.104,00
16.000 293,00   290.000 2.283,00
19.000 319,00   320.000 2.462,00
22.000 345,00   350.000 2.641,00
25.000 371,00   380.000 2.820,00
30.000 406,00   410.000 2.999,00
35.000 441,00   440.000 3.178,00
40.000 476,00   470.000 3.357,00
45.000 511,00   500.000 3.536,00

Mit Klageerhebung sind jedoch 3 Gerichtsgebühren einzuzahlen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Gerichtsgebühren

Der Streitwert der Räumungsklage beträgt 9.600 Euro. Eine Gerichtsgebühr beträgt 241 Euro (Streitwert bis zu 10.000 Euro). Insgesamt sind demnach mit Klageerhebung 723 Euro (241 Euro x 3) Gerichtskosten zu entrichten.

[1] Gerichtskostengesetz v. 5. Mai 2004, BGBl. I 2004, S. 718.
[2] Nr. 1210 Kostenverzeichnis GKG.

7.6.3 Gerichtskosten einzahlen

Die Gerichtskosten können stets bei der Gerichtskasse in bar eingezahlt werden.

In Nordrhein-Westfalen können die Gerichtskosten durch elektronische Kostenmarke online zur Einzahlung gebracht werden.[1]

Abhängig von der entsprechenden Regelung im jeweiligen Bundesland (insbesondere Bayern) kann zum Einzug der Gerichtskosten durch das Gericht auch ein SEPA-Lastschriftmandat mit Klageerhebung erteilt werden.

 

Musterschreiben: SEPA-Lastschriftmandat zur Einzahlung von Gerichtskosten

SEPA-LASTSCHRIFTMANDAT FÜR EINMALIGE ZAHLUNGEN

 
[Absender:]   Kassenzeichen: ___________

RA Peter Klein

Königsalle 240

40215 Düsseldorf
  oder
    Rechnungsnummer: ___________

[Anschrift der Justizbehörde:]

Amtsgericht München

Pacellistraße 5

80315 München

Gläubiger-Identifikationsnummer der Landesjustizkasse Bamberg:

DE61ZZZ00000001393

Amtsgericht München

Gericht / gerichtliches Aktenzeichen / G...

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