Der Ehegatte ist auch dann auf Räumung zu verklagen, wenn er nicht im Mietvertrag als Vertragspartei aufgeführt ist. Ohne Räumungstitel kann der Ehegatte jedenfalls nicht aus dem Besitz der Wohnung gesetzt werden.[1]

Entsprechendes gilt für den Partner einer Lebensgemeinschaft oder den nicht ehelichen Lebensgefährten. Unerheblich ist insoweit auch, ob dieser erst nach Abschluss des Mietvertrags in die Wohnung aufgenommen worden ist.[2]

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