In erster Linie muss sich die Räumungsklage gegen den im Mietvertrag bezeichneten Mieter richten. Im Übrigen ist die Räumungsklage gegen alle Personen zu richten, die ein selbstständiges Besitzrecht an der Wohnung haben.[1]

Ist einer von mehreren Mietern zwischenzeitlich ausgezogen, hat er also den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben und dies dem Vermieter mitgeteilt, ist eine Räumungsklage gegen den ausgezogenen Mieter dennoch möglich, da nicht auszuschließen ist, dass er seine Meinung noch ändern wird.[2]

Ist der Mitmieter allerdings erst gar nicht in die Wohnung eingezogen und hat der Vermieter hiervon Kenntnis, kann eine Räumungsklage gegen den nicht eingezogenen Mieter wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein. Anderes gilt wiederum dann, wenn der Mieter angekündigt hat, noch einziehen zu wollen.[3]

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