Kommt im Einzelfall eine Versorgungssperre in Frage, ist sie dem Mieter mit ausreichender Frist anzukündigen. Was hier noch als ausreichend anzusehen ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Einerseits werden 2 Wochen für ausreichend angesehen, andererseits wird vertreten, die Versorgungssperre müsse mit einer Frist von 2 Monaten angekündigt werden. Einschlägige Rechtsprechung existiert insoweit nicht.

Ist dem Mieter wegen Zahlungsrückständen außerordentlich fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben worden, dürfte die Versorgungssperre wohl tatsächlich erst dann rechtmäßig sein, wenn die Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB abgelaufen ist. Nach dieser Bestimmung kann der Mieter die Unwirksamkeit der Kündigung herbeiführen, in dem er den Vermieter vollständig wegen der rückständigen Mieten und der laufenden Nutzungsentschädigung innerhalb von 2 Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage befriedigt oder sich eine öffentliche Stelle hierzu bereit erklärt.

 

Musterschreiben: Ankündigung einer Versorgungssperre

Herrn/Frau/Firma

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Mietverhältnis über die im 2. OG links gelegene 2-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft "Rheinstraße34 in 40589 Düsseldorf"

Außerordentliche Kündigung vom 5. Juni 2017

Hier: Ankündigung einer Versorgungssperre

Sehr geehrte Frau ____ / Sehr geehrter Herr ____,

bekanntlich wurde das vorbezeichnete Mietverhältnis mit außerordentlicher fristloser Kündigung vom 5. Juni 2017 beendet. Da die ihnen gewährte Räumungsfrist am 20. Juni 2017 ergebnislos abgelaufen ist, habe ich am 25. Juni 2017 Räumungsklage gegen Sie erhoben. Ihnen ist bekannt, dass sie bereits seit 4 Monaten keine Miete und nach Kündigung bislang auch keine Nutzungsentschädigung zahlen. Sollten Sie auch weiterhin keine Nutzungsentschädigung zahlen, kündige ich Ihnen hiermit an, dass ich die Versorgung Ihrer Wohnung mit Strom, Wasser und Gas ab dem 7. September 2017 einstellen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Vermieter

In anderen Fällen insbesondere einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen verhaltensbedingter Vertragsverstöße dürfte durchaus anderes gelten und mit kürzerer Frist eine Versorgungssperre angedroht werden können. Zu empfehlen ist aber auch hier, eine Versorgungssperre zumindest binnen Monatsfrist anzukündigen.

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