Die "Klassische" bzw. "Preußische" Räumung ist die teuerste Variante der Räumungsvollstreckung. Sie ist in § 885 ZPO geregelt. Nach Erteilung des Räumungsauftrags wird der Vermieter vom Gerichtsvollzieher zur Leistung eines Kostenvorschusses abhängig von der Größe des zu räumenden Objekts in Höhe von mehreren Tausend Euro aufgefordert. Nach Zahlungseingang beim Gerichtsvollzieher setzt dieser den Räumungstermin fest. Vermieter und Mieter werden zum Räumungstermin geladen.

Der Gerichtsvollzieher beauftragt dann ein Speditionsunternehmen mit dem Abtransport und der Lagerung des Mobiliars. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob der Gerichtsvollzieher einer Bitte des Vermieters nachzukommen hat, ein von ihm ausgewähltes – ggf. deutlich günstigeres – Speditionsunternehmen zu beauftragen.[1] Für die Kosten des Abtransports und der Verwahrung bei einer Spedition ist der Vermieter nach der Bestimmung des § 5 GVKostG vorschusspflichtig und muss auch für die Kosten der weiteren Einlagerung aufkommen. Dies allerdings nur bis zu dem Termin, den der Gerichtsvollzieher dem Mieter zur Abholung seiner Sachen gesetzt hat.[2]

 

Zu hohe Vorschussforderung

Setzt der Gerichtsvollzieher einen zu hohen Vorschuss für die Hinzuziehung eines Schlossers, eines Spediteurs und für die voraussichtlichen Lagerkosten der Möbel fest, kann sich der Vermieter dagegen mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wenden.[3]

Das Mobiliar des Mieters wird mindestens 2 Monate verwahrt. Verwertbare Sachen werden dann vom Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert. Nicht verwertbare Gegenstände werden auf Kosten des Vermieters entsorgt. Nichtpfändbare Gegenstände sind während der Lagerzeit auf Kosten des Vermieters an den Mieter auszuhändigen.

 

Musterschreiben: Vollstreckungsauftrag zur Räumung von Wohnraum ("Klassische" bzw. "Preußische" Räumung)

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim

Amtsgericht Düsseldorf

Werdener Straße 1

40227 Düsseldorf

 
Vollstreckungsauftrag zur Räumung von Wohnraum

der Frau Rosemarie Moll, Steinstraße 9, 40541 Düsseldorf

– Gläubigerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Klein Königsallee 240, 40215 Düsseldorf

gegen

  1. Frau Martina Martini, Hornhügel 9, 40589 Düsseldorf,
  2. Herrn Felix Martini, Hornhügel 9, 40589 Düsseldorf

– Schuldner –

Anliegend überreiche ich vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des AG Düsseldorf vom 17. Oktober 2017 zur Geschäftsnummer 36 C 567/17 mit dem

 
Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Herausgabe

der im Titel näher bezeichneten Wohnung, nämlich der im 1. Obergeschoss des Hauses Hornhügel 9, 40589 Düsseldorf, gelegenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad mit WC nebst zugehörigem mit Nr. 4 gekennzeichneten Kellerraum im Kellergeschoss an die Klägerin.

Ich bitte den Räumungstermin mit mir abzustimmen, sodass die Teilnahme der Klägerin bzw. einer von ihr beauftragten Person an diesem Termin ermöglicht werden kann.

Rechtsanwalt

Räumungsfrist

Ist dem Mieter eine Räumungsfrist eingeräumt worden, kann vor Ablauf der Frist die Räumung nicht vollstreckt werden. Der Gerichtsvollzieher kann jedoch bereits beauftragt werden, zum Fristende die Räumung durchzuführen.

 

Textbaustein: Zwangsräumung, Vollstreckungsauftrag zur Räumung von Wohnraum mit Räumungsfrist

(...)

Anliegend überreiche ich vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils des AG Düsseldorf vom 17. Oktober 2017 zur Geschäftsnummer 27 C 562/17 mit dem

 
Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Räumung und Herausgabe

der im Titel näher bezeichneten Wohnung, nämlich der im 1. Obergeschoss des Hauses Hornhügel 9, 40589 Düsseldorf, gelegenen Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad mit WC nebst zugehörigem mit Nr. 4 gekennzeichneten Kellerraum im Kellergeschoss an die Klägerin.

Ich bitte um Anberaumung eines Termins zur Herausgabe des Mietobjekts, jedoch nicht vor Ablauf des 15. Januar 2018, da den Schuldnern eine entsprechende Räumungsfrist eingeräumt wurde. Den Termin zur Herausgabe des Mietobjekts bitte ich mit mir abzustimmen, sodass die Teilnahme der Klägerin bzw. einer von ihr beauftragten Person an diesem Termin ermöglicht werden kann.

Rechtsanwalt

[1] Pro: AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss v. 23.10.1985, 6 M 2701/85, ZMR 1989 S. 312, wenn gegen den vom Gläubiger ausgewählten Spediteur keine konkreten Bedenken bestehen; contra: AG Hamburg-St. Georg, Beschluss v. 23.9.2004, 903 M 1057/04, ZMR 2005 S. 298.
[3] AG Berlin-Wedding, Beschluss v. 12.7.2004, 35 M 8057/04, GE 2004 S. 965; AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss v. 28.12.2004, 32 M 8116/04, GE 2005 S. 243.

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