Das Pfandrecht entsteht mit der Einbringung der dem Mieter gehörenden Sachen in die Mieträume.

 
Praxis-Beispiel

Zubehörräume: Keller, Speicher, Garage, Stellplatz

Zu den Mieträumen in diesem Sinne gehören auch die mitvermieteten Zubehörräume und -flächen (Keller, Speicher, Garage, Kfz-Stellplatz).

Das Einbringen ersetzt beim Vermieterpfandrecht den ansonsten erforderlichen Besitzübergang auf den Pfandgläubiger.

Es ist erforderlich, dass die Sachen bestimmungsgemäß in die Mietsache eingebracht werden. Ein dauerhafter Verbleib ist zwar nicht erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Eingebrachte Sachen bei Ladenmiete

Sind Ladenräume gemietet, gelten auch solche Gegenstände als in die Mietsache eingebracht, die zum alsbaldigen Verkauf bestimmt sind oder die (wie die Tageseinnahmen) bei Geschäftsschluss aus den Räumen entfernt werden.

Zu den "eingebrachten Sachen" zählen nach allgemeiner Ansicht auch die regelmäßig auf dem Mietgrundstück abgestellten Kraftfahrzeuge. Voraussetzung ist lediglich, dass das Abstellen der Fahrzeuge der bestimmungsgemäßen Nutzung der Mietsache entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Auf dem Grundstück abgestelltes Firmen-Kfz

Hiervon ist auszugehen, wenn ein gewerblicher Mieter seine Fahrzeuge auf dem gemieteten Betriebsgrundstück abstellt.

Teilweise wird vertreten, dass das Pfandrecht an einem Fahrzeug fortbesteht, wenn es vorübergehend vom Grundstück entfernt wird.[1] Diese Frage ist von großer praktischer Bedeutung, wenn – wie üblich – das Fahrzeug tagsüber genutzt und während der Nachtzeit auf dem Grundstück geparkt wird. Nach der Rechtsprechung des BGH erlischt das Vermieterpfandrecht bei jedem auch nur vorübergehenden Entfernen der Sachen. Es entsteht jedes Mal neu, wenn das Fahrzeug erneut auf dem Grundstück abgestellt wird.[2]

[1] OLG Frankfurt, ZMR 2006 S. 609; NJW-RR 2007 S. 230, 231; LG Neuruppin, NZM 2000 S. 962, 963; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, § 562a Rn. 8 ff..

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