Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G., Flur 29, Flurstück 25 (O. Straße 48-54 in L.). Sie wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. – „Gewerbegebiet südlich der O. Straße” – der Antragsgegnerin, der für ihr Grundstück ein Gewerbegebiet festsetzt. Festsetzungen zum Nutzungsmaß trifft der Bebauungsplan nicht.

Das Grundstück der Antragsteller ist mit einem Gebäudekomplex bebaut, der früher einer Polstermöbelfabrik diente. Nachdem die Möbelfabrikation reduziert worden war, wurden in Teilbereichen des Gebäudes andere Nutzungen aufgenommen. 1983 wurde der Grundstücks-Investitions- Gesellschaft (GIG) die später erweiterte Nutzungsänderung zu einem Möbelmarkt genehmigt; die von der Genehmigung erfassten Flächen (Verkaufsflächen zunächst rund 4.000 qm) wurden von der Firma I. bezogen. Ebenfalls 1983 wurde eine sog. Passage genehmigt, die die Stellplätze im Norden und im Süden des Gebäudes über einen durch das Gebäude führenden Durchgang miteinander verbinden sollte. Entlang der Passage waren Ausstellungsflächen geplant. 1984 trat eine Nutzungsänderungsgenehmigung für einen Ausstellungs- und Lagerraum sowie Vertriebsräume des Sanitär- und Fliesenbedarfs (Firma L.) hinzu. Schließlich folgten Nutzungsänderungsgenehmigungen für ein Möbel- und Teppichgeschäft (Firma T. D., Verkaufsfläche rund 2.500 qm), einen SB-Markt (Verkaufsfläche rund 1.000 qm), dessen Fläche ohne gesonderte Genehmigung von einem Schuhmarkt „A. -Schuhe”) und einem Jeansladen „Jeans-F. „) genutzt wurden. Nach den von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen, durch Mietverträge belegten Angaben der Antragsteller traten bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. ferner die Firmen Mc L. (Lampengeschäft, Verkaufsfläche 235 qm) und K. (Kinderbekleidungsgeschäft, Verkaufsfläche 135 qm) hinzu. Ferner verkaufte die Firma F. auf einer Verkaufsfläche von ca. 80 qm Teppiche. Die genannten Geschäfte sind von der Passage, die bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1. mehrfach umgebaut worden ist, zugänglich und (auch) dorthin orientiert (gewesen).

Die durch den Bebauungsplan erfassten Grundstücke sind überwiegend bebaut oder baulich genutzt. Dies gilt nicht für die landwirtschaftlich genutzte Parzelle 180 südlich der Straße K.. Der Bebauungsplan Nr. erstreckt sich zwischen der durch diesen Bebauungsplan selbst nicht überplanten O. Straße im Norden und der ebenfalls nicht überplanten Eisenbahnlinie H. /Bad O. im Süden. Im Osten grenzt das Bebauungsplangebiet an die B. Der Bebauungsplan setzt für seinen sich in Nord-Süd-Richtung zwischen etwa 110 m und 220 m, in Ost-West-Richtung von etwa 790 m bis 880 m erstreckenden Geltungsbereich ein mehrfach gegliedertes Gewerbegebiet sowie die im Inneren des Gewerbegebiets verlaufenden Straßen (H. weg, I. straße, Straße K.) als öffentliche Verkehrsflächen fest. Die Industriestraße zweigt von der O. Straße ab, verläuft im unteren Drittel des Bebauungsplangebiets auf etwa 540 m parallel zur O. Straße und führt sodann auf die O. Straße wieder zurück. Von der I. straße zweigt zum einen der H. weg ab, der sie mit der O. Straße verbindet, zum anderen die Straße K., die in östlicher Richtung bis zur dortigen Bebauungsplangrenze führt und in einem Wendehammer endet. Die Gliederung des Gewerbegebiets erfolgt durch textliche Festsetzungen in die Gewerbegebiete „GE 1”, „GE 2” und „GE 3”. Das Gewerbegebiet „GE 1” ist zwischen I. straße bzw. der Straße K. und Eisenbahntrasse im Süden des Bebauungsplangebiets – zwischen der Straße K. und der Eisenbahntrasse liegt auch die rund 120 m × gut 40 m große Parzelle 180 – sowie nördlich der Straße K. und südlich der O. Straße im Osten des Bebauungsplangebiets festgesetzt. Zwei etwa 50 m bzw. rd. 210 m breite Streifen nördlich der I. straße und südlich der O. Straße, die auch Teile des Grundstücks der Antragsteller erfassen, sind dem Gewerbegebiet „GE 3” zugeordnet, die verbleibenden Gewerbegebietsbereiche sind als „GE 2”-Gebiet festgesetzt. In allen Teilbereichen des (gegliederten) Gewerbegebiets sind die in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Anlagen allgemein, die in § 8 Abs. 3 BauNVO bestimmten Anlagen ausnahmsweise zulässig. Für den „GE 1”- Bereich im Süden und Osten des Bebauungsplangebiets sieht der Bebauungsplan einschränkend vor, dass dort „Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nur zulässig (sind), wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung eines Handwerks- /Gewerbebetriebs stammt oder im funktionalen und baulichen Zusammenhang mit diesem steht.” Für die beiden „GE 3”-Bereiche trifft der Bebauungsplan eine „den vorhandenen Möbeleinzelhandel” erfassende, auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützte Festsetzung, wonach für diesen eine unter Aufzählung einzelner in Kern- und Nebensortimente unterschiedene, näher bestimmte „Sortimentsabgrenzung” gilt. „Das Sortiment k...

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