Hat der Vermieter vor Ablauf der Kündigungsfrist Klage auf künftige Räumung erhoben, so kann der Mieter auch nach Eintritt der materiellen Rechtskraft des Räumungsurteils das Optionsrecht ausüben.[1] Hier ist allerdings erforderlich, dass der Mieter die Räume noch in Besitz hat. Gegen die Zwangsvollstreckung kann der Mieter aufgrund seiner Optionsmöglichkeit Vollstreckungsgegenklage erheben. Für den Erfolg dieser Klage ist es unerheblich, ob der Mieter das Optionsrecht auch schon im Räumungsverfahren hätte geltend machen können; maßgeblich ist allein, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die Optionsmöglichkeit noch besteht.

[1] BGH, Urteil v. 25.2.1985, VIII ZR 116/84, NJW 1985 S. 2481.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge