Die Ausübung der Option erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 116 ff. BGB. Bei Mietverhältnissen mit mehreren Mietern muss die Optionserklärung von allen Mietern abgegeben werden; formularmäßige Bevollmächtigung genügt für die Ausübung der Option nicht.[1]

Erklärungsempfänger ist der Vermieter; besteht die Vermieterseite aus mehreren Personen, so muss die Option allen Vermietern gegenüber ausgeübt werden. Hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden, so kann der Mieter die Verlängerungsoption gegenüber dem früheren Vermieter geltend machen.[2] Der neue Eigentümer muss diese Erklärung gegen sich gelten lassen.[3] Steht das Mietobjekt unter Zwangsverwaltung, so muss die Option gegenüber dem Zwangsverwalter erklärt werden.[4]

[1] LG Berlin, GE 1990 S. 763.

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