Eine Ausnahme vom Grundsatz der Fortgeltung der Vertragsbestimmungen gilt für die Optionsklausel selbst. Das Optionsrecht wird verbraucht, wenn es ausgeübt wird. Soll der Mieter auch für die Verlängerungszeit ein Optionsrecht haben, so muss es neu geschaffen werden, wozu eine unmissverständliche Vereinbarung erforderlich ist.[1] Nach der Rechtsprechung des BGH erlischt sogar ein bestehendes, noch nicht ausgeübtes Optionsrecht, wenn die Parteien das ursprüngliche Mietrecht um mehr verlängern, als es nach der Option hätte verlängert werden können.[2]

Nach Ansicht des BGH soll der Vermieter ein ihm zustehendes Optionsrecht nicht mehr ausüben können, wenn der Mieter die Mietsache nicht mehr benötigt. In diesem Fall soll sich aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine entschädigungslose Verpflichtung zur Vertragsanpassung ergeben.[3]

[1] BGH, Urteil v. 8.2.1995, XII ZR 42/93, NJW-RR 1995 S. 714.
[2] BGH, NJW 1982 S. 2270.
[3] BGH, Urteil v. 24.11.1999, XII ZR 209/97, NZM 2000 S. 1226 betr. Vermietung von Räumen an US-Streitkräfte.

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