Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 22.07.2010; Aktenzeichen 17 O 136/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen I ZR 45/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2010 (Az.: 17 O 136/10) in Ziff. 1 seines Tenors abgeändert:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.200 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.03.2010 zu bezahlen.

  • 2.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Beklagte 5/6 und der Kläger 1/6.

  • 4.

    Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 5.

    Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch über einen von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 20.400 € nebst Prozesszinsen wegen behaupteter vier Verstöße gegen zwei vom Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen und über vom Kläger geltend gemachte Kosten aus einer vorgerichtlichen Abmahnung vom 25.11.2009 (K 13, Bl. 42) in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus 37.500 € nebst Auslagenpauschale, jeweils nebst Prozesszinsen.

1.

Für die Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

2.

Das Landgericht hat der Klage in nahezu vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig.

Seine örtliche Zuständigkeit sei für den gesamten Rechtsstreit gegeben, auch für die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe, denn auch bei derartigen Klagen handele es sich um "Klagen aufgrund dieses Gesetzes" i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG, da hierunter nach zutreffender Ansicht auch Klagen aufgrund von Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarungen fielen.

Die Klage sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar sei anerkannt, dass eine missbräuchliche Verfolgung vorliege, wenn die Geltendmachung der Ansprüche sachfremden oder unlauteren Absichten diene, etwa dem Interesse, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder wenn der Anspruchsberechtigte mehrere aus einer einheitlichen Wettbewerbshandlung folgende Verstöße ohne sachliche Notwendigkeit einzeln - oder nacheinander - verfolge.

Ein solches Verhalten des Klägers liege hier aber nicht vor.

Ihm könne nicht vorgeworfen werden, die Verstöße willkürlich in mehrere Abmahnungen aufgespalten zu haben. Er habe drei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, nämlich am 21.01.2009 wegen der Verstöße in der Internet-Widerrufsbelehrung, die zum Urteil des LG München I vom 15.04.09 in der Verfügungssache 1 HK O 2632/09 (Anl. B 3, Bl. 59) geführt hätten, diejenige vom 03.04.09 wegen weiterer Verstöße in der Widerrufsbelehrung und in den AGB aus dem Online-Shop der Beklagten sowie diejenige vom 25.11.09 in Bezug auf den Lieferschein und wiederum die im Internet abrufbaren Klauseln des Beklagten. Bereits diese geringe Zahl der Abmahnungen stehe zu den gehäuften und nachhaltigen Fehlern in Widerrufsbelehrung und AGB nicht außer Verhältnis. Außerdem habe der Beklagte im Lauf der Auseinandersetzung zwischen den Parteien seine Erklärungen im Internet geändert, wenn auch nicht in jeder Einzelheit. Spätestens die erste Abmahnung sowie der Rechtsstreit vor dem LG München I hätten ihm Anlass bieten können, seine Klauselwerke fachkundig überprüfen zu lassen, um alle Fehler zu beseitigen. Weitere Abmahnungen hätte es nicht gegeben. Es sei nicht Aufgabe eines Abmahnenden, sämtliche Verstöße in den Klauselwerken eines Online-Anbieters herauszuarbeiten, um dem Einwand des Rechtsmissbrauchs zu entgehen. Wegen des Umfangs der Klauselwerke habe dies vorliegend umso weniger verlangt werden können. Die dritte Abmahnung habe der Kläger nachvollziehbar damit erklärt, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine erneute Kontrolle auf Wettbewerbsverstöße erfolgt sei.

Auch die in den Abmahnungen angenommenen Gegenstandswerte ließen nicht auf einen Rechtsmissbrauch schließen.

Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Kläger sich erst nach Beginn der Domain-Streitigkeit zwischen den Parteien entschlossen habe, den Internetauftritt des Beklagten auf Wettbewerbsverstöße zu prüfen. Es sei nicht im Grundsatz sachfremd, einen Wettbewerber abzumahnen während parallel Auseinandersetzungen mit diesem anhängig seien. Die Motive des Klägers seien nicht überwiegend sachfremd, da es ihm gerade auch um die Einhaltung der wettbewerblichen Lauterkeit gehe. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch wäre etwa überschritten, wenn der Kläger nur in Schä...

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