Leitsatz (amtlich)

Gegen die Entscheidung ist beim Bundesgerichtshof eine Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeschrift eingelegt worden.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 26.05.2014; Aktenzeichen 44 O 7/14 KfH)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 101/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.2016; Aktenzeichen XI ZR 101/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 26.5.2014 (Az.: 44 O 7/14 KfH), berichtigt durch Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 03.7.2014, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer I. zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus der Verwendung einer Seite eines Formulars für Darlehensverträge geltend.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 26.5.2014 (Az.: 44 O 7/14 KfH), berichtigt durch Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 03.7.2014, Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:

Unabhängig davon, welche Fassung des Art. 247 § 6 EGBGB man zugrunde lege, müsse der Verbraucherdarlehensvertrag jedenfalls hinreichend klar und deutlich über das Widerrufsrecht belehren.

Dies sei bei der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung der Fall. Obwohl anders als im Verfahren 2 U 98/13 vor dem OLG Stuttgart zu beurteilen, nicht durch einen schwarz umrandeten Kasten von den sonstigen Hinweisen zur Abtretbarkeit bzw. zum Einverständnis in die Datenübermittlung abgetrennt, sei die streitgegenständliche Widerrufsinformation ähnlich deutlich gestaltet wie die, die der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde gelegen habe. Der Text zu den Hinweisen zur Abtretbarkeit, das Einverständnis in die Datenübermittlung und die Widerrufsinformation seien grafisch locker gestaltet, jeweils mit fett gedruckten Überschriften mit Kennzahlen versehen und durch eine größere Schriftgröße der Überschriften jeweils leicht auffindbar. Hinzu komme, dass sich sowohl vor als auch nach der Überschrift "14 Widerrufsinformation" ein kleiner Absatz befinde, so dass dieser Begriff einem durchschnittlichen Leser mit mittelmäßiger Aufmerksamkeit durchaus ins Auge springe. Außerdem sei auch der Begriff "Widerrufsrecht" wiederum fett gedruckt, so dass auch er die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Verbrauchers auf sich ziehe.

Die absolute Schriftgröße des Textes ermögliche ein leichtes Lesen ohne jegliche Anstrengung.

Eine Hervorhebung der Widerrufsbelehrung in einer Form, die sich in dem Vertragsentwurf in gleicher Weise hinsichtlich keiner anderen zu gebenden Belehrung oder Information finde, sei nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 13). Dass die Beklagte die Hinweise unter Ziff. 12 und 13 ihres Formulars in gleicher Schriftgröße gestaltet habe, stehe der gebotenen Deutlichkeit nicht entgegen, da sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Gesetz ergebe.

Auch die Ankreuzoptionen machten das Formular nicht unklar. Sie seien deutlich gestaltet. Der Verbraucher sei auch an Optionen und den Umgang mit diesen gewöhnt. Diese beeinträchtigten seine geschützten Interessen nicht.

Auf Verwendungsfehler stütze der Kläger seine Klage nicht.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Er trägt gegen das landgerichtliche Urteil vor:

Das LG liste zwar die Unterschiede zwischen dem zu beurteilenden Formular und demjenigen auf, das der Senat in seiner Parallelentscheidung zu beurteilen gehabt habe, gehe dann aber über diese hinweg.

Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 5 EGBGB erlaube: "Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen." Dieser "Satz 3" regele wiederum: "Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2." Damit sei ein Abheben vom übrigen Text erforderlich.

Die Ausklammerung von § 6 aus dem Gleichgestaltungsgebot lasse den vom Senat gezogenen Rückschluss nicht zu. Vielmehr stelle Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB einen Beleg dafür dar, dass der Gesetzgeber die Widerrufsbelehrung von dem Gleichgestaltungsgebot bewusst ausgenommen habe, wenn es dort ausdrücklich heiße: "Enthält der Verbraucherdarlehensvert...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge