Leitsatz (amtlich)

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der für die Beschlussfassung das sog. Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 S. 1 WEG) gilt, führt die - ohne Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte - nachträgliche Aufteilung einer Eigentumseinheit in zwei selbständige Einheiten nicht zu einer Vermehrung der Anzahl der Stimmrechte.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 23.10.2003; Aktenzeichen 2 T 103/03)

AG Waiblingen (Beschluss vom 06.03.2003; Aktenzeichen 1 GR I 4/03)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 23.10.2003 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht stattfindet.

2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert der weiteren Beschwerde: 10.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ... Die Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind Sondereigentümer der Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss. Die Beteiligte Ziff. 2 ist Sondereigentümerin der im Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1 und, zusammen mit dem Beteiligten Ziff. 2, ihrem Ehemann, in Errungenschaftsgemeinschaft nach kroatischem Recht der im Dachgeschoss befindlichen Wohnung Nr. 3.

Durch notariell beurkundete Teilungserklärung vom 12.6.1990 war das Hausgrundstück zunächst in zwei Miteigentumsanteile aufgeteilt worden, bestehend zum einen aus der mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss (Miteigentumsanteil 448/1.000) und zum Zweiten aus der mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung, die das Obergeschoss und das Dachgeschoss umfasste (Miteigentumsanteil 552/1.000). Die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sollten sich nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes richten.

Mit notarieller Urkunde vom 19.10.1998 wurde in einer weiteren Teilungserklärung die Einheit Nr. 1 (OG und DG) von den Eigentümern dieser Einheit in zwei Miteigentumsanteile aufgeteilt, einen Miteigentumsanteil von 352/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss (nunmehr im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1) und einen Miteigentumsanteil von 200/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss (nunmehr im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 3). Die Eigentümer der Erdgeschosswohnung waren an dieser Unterteilung nicht beteiligt.

Unter Ziff. 7.3 "sonstige Erklärungen" wurde aufgenommen:

"Uns ist bekannt, dass durch die Unterteilung keine Stimmrechtshäufung eintritt, sondern das Stimmrecht nur einheitlich gemeinschaftlich ausgeübt werden kann."

Die Antragsteller, die die neu entstandenen Wohnungen unmittelbar nach der Aufteilung erworben haben, haben rund 4 Jahre danach beantragt festzustellen, dass die Beteiligten Ziff. 3 und 4 ein Stimmrecht zur gemeinschaftlichen Ausübung für die Wohnung Nr. 2 haben, die Beteiligte Ziff. 2 ein Stimmrecht zur alleinigen Ausübung für die Wohnung Nr. 1 und die Beteiligten Ziff. 1 und 2 ein Stimmrecht zur einheitlichen Ausübung für die Wohnung Nr. 3.

Die Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind dem Antrag entgegen getreten. Sie sind der Ansicht, dass die nachträgliche Aufteilung der Wohneinheit Nr. 1 in zwei selbständige Wohneinheiten Nr. 1 und 3 nicht zu einer Verdoppelung des Stimmrechts geführt habe. Sie haben deshalb im Gegenzug die Feststellung beantragt, dass den Antragstellern ein Stimmrecht zur einheitlichen Ausübung für die Wohnungen Nr. 1 und Nr. 3 zusteht, sowie den Antragsgegnern ein Stimmrecht zur einheitlichen Ausübung für die Wohnung Nr. 2.

Mit Beschluss vom 6.3.2003 hat das AG festgestellt, dass bei Abstimmungen zu Fragen des Wohnungseigentums die Antragsteller gemeinschaftlich und die Antragsgegner gemeinschaftlich jeweils eine Stimme haben.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG durch Beschluss vom 23.10.2003 die Entscheidung des AG dahin abgeändert, dass den Antragsgegnern 1 Stimmrecht zur einheitlichen Ausübung für die Wohnung Nr. 2 zusteht, der Antragstellerin Ziff. 2 1/2 Stimmrecht zur alleinigen Ausübung für die Wohnung Nr. 1 und den Antragstellern Ziff. 1 und 2 ½ Stimmrecht zur einheitlichen Ausübung für die Wohnung Nr. 3.

Die Kammer teilt die Auffassung des AG, dass durch die nachträgliche Aufteilung der ursprünglich Obergeschoss und Dachgeschoss umfassenden Einheit Nr. 1 in zwei selbständige Wohneinheiten eine Vermehrung des Stimmrechts nicht eingetreten sei. Anders als das AG ist sie jedoch der Ansicht, dass, da es nach der Teilung zwei Wohnungseigentumsrechte mit unterschiedlichen Beteiligten gebe, die einheitliche Abstimmung hinsichtlich der Wohnungen Ziff. 1 und 3 nicht zwingend sei. Um ein tatsächlich ausübbares Stimmrecht zu gewährleisten sei festzustellen, dass die Eigentümer der Wohnungen 1 und 3 jeweils ein halbes Stimmrecht haben, das unabhängig vom anderen halben Stimmrecht ausgeübt werden kann.

Mit der weiteren sofortigen Beschwerde verfolgen die...

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