Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 14.08.2015; Aktenzeichen 6 O 189/14)

 

Tenor

1. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 14.08.2015, Aktenzeichen 6 O 189/14, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das angefochtene Urteil des LG Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 91.615,55 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von der Klägerin erklärten Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrages. Nach Auffassung der Klägerin ist der Widerruf rechtzeitig erfolgt. Die Widerrufsfrist habe nicht begonnen zu laufen, weil zum einen der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht sämtliche Pflichtangaben nach Artikel 247 §§ 6 - 13 EGBGB enthalte und zum anderen die Beklagte die Klägerin über den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig belehrt habe. Die Beklagte tritt dieser Auffassung entgegen und ist außerdem der Meinung, die Ausübung des etwaig noch nicht verfristeten Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das klagabweisende Urteil fristgemäß Berufung eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der am 19.10.2015 ablaufenden Berufungsbegründungsfrist, vielmehr erst mit am 02.11.2015 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz begründet und zugleich Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.11.2015 (Bl. 113 ff. d.A.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das am 14.08.2015 verkündete Urteil des LG Stuttgart, Az.: 6 O 189/14, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten wegen des wirksamen Widerrufs der Klägerin vom 23.06.2014 keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 21./26.04.2011, Nr..., mehr zustehen.

3. Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Der Klägerin war antragsentsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, da sie ohne eigenes oder ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 16.11.2015 - dort unter Ziffer II. - Bezug genommen.

III. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 14.08.2015, Aktenzeichen 6 O 189/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.11.2015 Bezug genommen. An der in diesem Beschluss geäußerten Auffassung hält der Senat fest. Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21.5.2015 (Az.: 17 U 334/15), auf welches die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2015 allein abgestellt hat, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Denn die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist auf den Streitfall nicht übertragbar, da im dortigen Fall abweichend vom Streitfall andere Pflichtangaben aufgeführt waren als die in der Musterinformation genannten.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst sich nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag der Zinsen (vgl. Senat, Urteil vom 21.7.2015 - 6 U 41/15).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9544004

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